Musiker:innen der Band Querbeat auf dem Dach der Lanxess Arena im Jahr 2015. | Foto: Bopp

Köln | Die rund 25.000 Fans des Festivals „Randale und Freunde“ in der Bonner Rheinaue am morgigen Samstag können aufatmen. Das Verwaltungsgericht Köln entschied zu Gunsten des Festivals und damit darf dieses stattfinden. Ein Eilantrag eines Anwohners wurde abgelehnt. Beschwerde gegen das Urteil ist möglich.

Am 23. Juli stellte der Anwohner einen Antrag vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Stadt Bonn. Die Begründung: Der Freizeitlärmerlass NRW werde überschritten, da die Zahl der maximal zulässigen 18 „seltenen Ereignisse“ bereits erreicht gewesen sei.

Prüfung im Eilverfahren nicht abschließend möglich

Diesen Eilantrag lehnten die Kölner Verwaltungsrichter heute ab. Es bleibe offen ob auf dem Grundstück des Anwohners die zumutbare Geräuschbelastung an mehr als 18 Tagen überschritten werde. Dies sei in dem Eilverfahren offen, da nur summarisch gezählt aber nicht geprüft werden könne. Das Gericht: „Bei der Beurteilung stellen sich schwierige Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden können und der Beurteilung im Klageverfahren vorbehalten bleiben.“

Querbeat auf dem Festival

Das Gericht nahm daher in der Eilentscheidung eine unabhängige Interessenabwägung vor. Das Großereignis habe wiederholt in Bonn stattgefunden. „Randale und Freunde“ sei für den Kultur- und Tourismusstandort Bonn von besonderer Bedeutung. Das Gericht: „Die bei dem Festival auftretende und aus dem Kölner Karneval bekannte Brasspop-Band Querbeat ist international bekannt und zieht zusammen mit den anderen namhaften Bands ein überregionales Publikum an. Zudem drohen der Veranstalterin bei einer kurzfristigen Absage erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen. Daher ist das öffentliche Interesse an der Durchführung der Veranstaltung höher zu gewichten als das private Interesse des Anwohners an der Einhaltung der Immissionsrichtwerte auf seinem rechtsrheinisch liegenden Grundstück.“

Die Beteiligten können Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Münster einlegen.

Das Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts Köln: 9 L 1409/23

ag