Gegenstand der Klagen war die Frage, ob die Müllgebühren von der Stadt nach gebührenrechtlichen Grundsätzen zutreffend berechnet worden sind. Die Kläger hatten unter anderem beanstandet, dass die von der Abfallversorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH (AVG) betriebene Restmüllverbrennungsanlage überdimensioniert sei und die mit ihrem Bau zusammenhängenden „Schmiergeldzahlungen“ nicht von den in die Gebührenkalkulation eingehenden Kosten der Anlage abgesetzt worden seien.

Für die Gebührenjahre 2006 und 2007 blieben die Klagen ohne Erfolg. Auch das Gericht ging allerdings davon aus, dass die Müllverbrennungsanlage tatsächlich um etwa 25 % überdimensioniert sei. Die Anlage sei von Anfang an größer geplant worden, als zur Verbrennung des Kölner Mülls notwendig. Die Kölner Bürger dürften deshalb über die Müllgebühren grundsätzlich nur an 75 % der Kosten der Müllverbrennungsanlage beteiligt werden. Dieser Kalkulationsfehler werde aber dadurch gemindert bzw. ausgeglichen, dass die AVG durch die Verbrennung von Müll, der von außerhalb Kölns angeliefert werde, Einnahmen erziele und die Stadt diese Einnahmen zu Gunsten der Kölner Gebührenzahler gegengerechnet habe. Für die Jahre 2006 und 2007 sei dadurch ein ausreichender Ausgleich erfolgt. Im Jahr 2005 hätten die Einnahmen aus Fremdlieferungen (wegen damals noch geringerer Marktpreise für die Verbrennung von Müll) jedoch noch nicht ausgereicht, um die Kosten der Überdimensionierung auszugleichen. Deswegen hat das Gericht einen Gebührenbescheid für das Jahr 2005 aufgehoben.

Die mit dem Bau der Verbrennungsanlage verbundenen „Schmiergeldzahlungen“ führten hingegen nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide. Diese Zahlungen in einer Gesamthöhe von etwa 12 Millionen Euro werden seit dem Jahr 2005 von der Stadt über einen Zeitraum von 10 Jahren (pro Jahr ca. 1,2 Millionen Euro) gebührenmindernd in der Kalkulation berücksichtigt. Dies sei gebührenrechtlich nicht zu beanstanden, entschied das Gericht.

Gegen die Urteile (Az.: 14 K 478/07; 14 K 791/07; 14 K 3986/07 u.a.) können innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Anträge auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden.

[nh; Quelle: Verwaltungsgericht Köln]