Köln | aktualisiert | Die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln bestägtige in ihrem Urteil, dass der Entzug der Projektleitungsfunktion der Archäologischen Zone und die Übertragung eines neuen Aufgabengebietes an Dr. Sven Schütte rechtmäßig war. Das Gericht stellte ebenfalls fest, dass die Stadt Köln ihren Leistungsbescheid gegen den städtischen Archäologiedirektor in Höhe von 18.000 Euro zurücknehmen muss und Schütte nicht zum Schadensersatz herangezogen werden kann.

Die Klage Schüttes auf Rückumsetzung als Leiter der Archäologischen Zone/Jüdisches Museum wurde abgewiesen, das neue Aufgabengebiet amtsangemessen. Dem Beamten Schütte war im April 2013 die Projektleitung der Archäologischen Zone entzogen worden, da die Stadt laut eigenen Angaben „die Erfolgsziele des Projektes als gefährdet“ ansah. 

Klage Schüttes abgewiesen

In dem am Freitag, 26. September 2014 abgehaltenen Hauptsacheverfahren, in dem sich das Gericht ausführlich mit den rechtlichen Voraussetzung der Umsetzung und dem einzelnen Vortrag der Parteien auseinandergesetzt hatte, wies dieses die Klage auf Rückumsetzung ab. Die Stadt Köln habe den Wegfall der Eignung des Klägers als einen solchen Grund angenommen und diesen auch nachvollziehbar dargelegt, so das Gericht. Zudem sei der dem Kläger neu zugewiesene Dienstposten entsprechend seiner Besoldungsgruppe amtsangemessen.

Die ehemalige Funktion Schüttes wird seit April 2013 kommissarisch von Marcus Trier, Leiter des Römisch-Germanischen Museums, wahrgenommen.

Kein Anspruch auf Schadenersatz

Das Gericht stellte ebenfalls fest, dass die Stadt Köln ihren Leistungsbescheid gegen den städtischen Archäologiedirektor in Höhe von 18.000 Euro zurücknehmen muss und Schütte nicht zum Schadensersatz herangezogen werden kann. Hintergrund des Verfahrens war eine Rückforderung der Bezirksregierung von Fördergeldern für die Archäologische Zone/Jüdisches Museum aus dem Jahr 2011. Schütte hätte die im Verwendungsnachweis geforderten Unterlagen und Nachweise nicht fristgemäß und nicht umfassend vorgelegt, so die Begründung für die Rückforderung. Auch die in einem Anhörungsschreiben gesetzten Fristen seien nicht eingehalten worden, so dass die Bezirksregierung Köln die Fördergelder zurückgefordert hätte, so die Stadt in einer Mitteilung zum Urteil.

Keine grobe Fahrlässigkeit

Das Gericht beschäftigte sich mit der Frage, ob Schütte als Beamter seine Pflicht zur Vermögensbetreuung gegenüber städtischem Vermögen verletzt und grob fahrlässig gehandelt hatte. Nach den beamtenrechtlichen Regelungen kann ein Schaden dann vom Beamten zurückgefordert werden, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Dienstpflicht verletzt.

Es wurde seitens des Gerichts festgestellt, dass eine Dienstpflichtverletzung vorgelegen habe. Diese sei auch fahrlässig gewesen. Die Schwelle der so genannten groben Fahrlässigkeit wurde jedoch nach Auffassung des Gerichtes nicht überschritten. Die schriftlichen Urteilsgründe sollen in drei bis vier Wochen vorliegen. Nach Prüfung dieser will die Stadt entscheiden, ob sie Berufung gegen das Urteil einlegen wird.

Autor: dd
Foto: Die Archäologische Zone Köln.