Köln, 28.06.2006, 17:00 Uhr > Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) hat am 28.06.2006 in einem von 200 Verfahren beschlossen, dass die Vermittlung von Sportwetten an private Wettveranstalter mit sofortiger Wirkung untersagt werden darf. Das OVG begründet die Entscheidung damit, dass das staatliche Monopol für Sportwetten in Nordrhein-Westfalen derzeit zwar nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspreche, die sich aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit ergäben. Aber der das OVG beziehe sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes. Das habe zugelassen, dass bei Beachtung bestimmter Maßgaben durch die staatlichen Wettveranstalter, die private Veranstaltung von Sportwetten und die Vermittlung solcher Wetten weiterhin ordnungsbehördlich unterbunden werden könne. Diese Möglichkeit besteht nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts auch in Nordrhein-Westfalen.

Entscheidung hat Folgen für 200 Sportwettenanbieter
Das Innenministerium NRW hat der Firma Westlotto in Münster als staatlicher Veranstalterin von Sportwetten eine Vielzahl von Maßnahmen aufgegeben, die eine Beschränkung des Wettangebots, der Werbung für Sportwetten sowie der Vertriebswege und auch Maßnahmen der Spielsuchtprävention zum Gegenstand haben. Die Firma Westlotto habe mit der Umsetzung der Maßnahmen bereits begonnen. Weiteren 200 privaten Anbietern von Sportwetten können die Behörden mit diesem Beschluss des OVG die Sportwettenvermittlung untersagen, ohne dass die jeweilige Entscheidung des OVG abgewartet werden muss. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Björn Troll für report-K.de / Kölns Internetzeitung