Berlin | Schutzberechtigte sollen zur Mitwirkung bei Widerrufsprüfungen verpflichtet werden. Ein Gesetzentwurf des Bundesinnenministeriums sieht laut der „Welt“ vor, dass künftig die „Verweigerung der Mitwirkungspflichten strafrechtlich sanktioniert“ wird. Komme ein anerkannter Asylbewerber der Kooperationspflicht nicht nach, „wird vermutet, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder für eine Rücknahme vorliegen“.

Zudem droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, falls ein Migrant „im Asylverfahren … unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um die Anerkennung als Asylberechtigter“ zu ermöglichen. Die neue Regelung zielt vor allem auf jene Migranten, die zu Zeiten der größten Überlastung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im sogenannten Fragebogen-Verfahren Asyl erhielten. So heißt es laut der „Welt“ in dem Gesetzentwurf:

„Während des präzedenzlosen Migrationsgeschehens in den Jahren 2015 und 2016 hat das Bundesamt zur Beschleunigung der Verfahren in vielen Fällen die Asylanträge ohne die sonst obligatorische Anhörung im rein schriftlichen Verfahren entschieden. Angaben zu Identität, Staatsangehörigkeit sowie zum Fluchtgeschehen konnten demnach nicht immer hinreichend überprüft und gewürdigt werden.“

Den Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren komme gerade in diesen Fällen eine besondere Bedeutung zu. „Mit der Statuierung der Mitwirkungspflichten in das Asylgesetz soll dafür Sorge getragen werden, dass im wohlverstandenen Interesse der tatsächlich Schutzbedürftigen diejenigen Entscheidungen zu widerrufen sind, bei denen zu Unrecht der Schutzstatus zuerkannt wurde bzw. bei denen die Gründe für die Schutzgewährung zwischenzeitlich entfallen ist.“

Bei den Widerrufverfahren handelt es sich um ein zentrales Element des deutschen Asylsystems. Denn Schutz wird nur so lange gewährt, bis der Fluchtgrund entfällt oder bis Hinweise auftauchen, dass der Schutztitel zu Unrecht vergeben wurde, etwa weil der Bewerber täuschte. Um das herauszufinden, bedarf es der Widerrufprüfungen.

Dabei schaut das BAMF, ob weiterhin ein Grund für den Schutztitel vorliegt. Bei eben diesem Schritt fehlt bislang eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht zur Kooperation.

Autor: dts