Vorsicht bei gefrorenen Wasserflächen
Eine erste dünne Schneedecke lag heute auf den Buden der Weihnachtsmärkte in Köln. Für das kommende Wochenende haben die Wetterdienste noch mehr Schnee vorhergesagt. Da der Boden aufgrund der niedrigen Temperaturen der letzten Tage sehr kalt ist, könnte der Schnee liegen bleiben, ebenso kann es zu überfrierender Nässe kommen. Auch erste Wasserflächen können schon zugefroren sein. Die Stadt Köln macht darum auf die Gefahren aufmerksam, die sich durch zugefrorene Wasserflächen ergeben können und warnt vor dem Betreten. Denn insbesondere Kinder und Jugendliche überschätzen die Tragfähigkeit des Eises und betreten allzu leichtfertig vermeintlich zugefrorene Baggerseen, Kiesgruben und Weiher oder die Eisflächen zwischen den Buhnen des Rheins und in den Häfen. Besonders Erwachsene sollten Kindern ein Vorbild sein und sie über die Gefahren aufklären.

Gehwege müssen gestreut werden
Gehwege sind bei Schnee- und Eisglätte zu räumen und zu streuen. Dies ist grundsätzlich Sache des Grundstückseigentümers. Aus der Straßenreinigungssatzung der Stadt Köln können die Grundstückseigentümer ersehen, ob für sie eine Pflicht zur Reinigung und Winterwartung des Gehweges besteht oder ob die Stadt verantwortlich ist. Der Eigentümer kann die Arbeiten auf speziell beauftragte Personen wie den Mieter oder professionelle Firmen übertragen. Die Verantwortung für den Zustand des Gehwegs liegt jedoch letztlich beim Grundstückseigentümer. Gehwege müssen in einer Breite von 1,5 Meter grundsätzlich sofort nach Beendigung des Schneefalls geräumt werden. Bei Schneefall nach 20 Uhr reicht in der Regel der Winterdienst am nächsten Morgen aus. Gehwege müssen an Werktagen um 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 9 Uhr geräumt sein.

Radwege müssen geräumt werden
Diese Regeln gelten auch bei Glatteisbildung. Der Einsatz von Salz und anderen auftauenden Stoffen bei der Winterwartung ist zum Schutz des Grundwassers grundsätzlich verboten. Verwendet werden dürfen hingegen Streumaterialien wie Sand oder Split. Ausnahmen im Rahmen der Winterwartung sind an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- und abgängen oder steilen Wegen zulässig. Dies gilt auch bei besonderen klimatischen Einzelfällen wie beispielsweise bei Eisregen. Auch Radwege müssen nach der Straßenreinigungssatzung der Stadt Köln bei Schnee und Eis geräumt werden. Dort, wo der Grundstückseigentümer für den Gehweg zuständig ist, gilt dies auch für den Radweg, wenn dieser auf der gleichen Ebene wie der Gehweg liegt und nur durch eine Markierung oder einen Materialwechsel kenntlich gemacht ist. Die Grundstückseigentümer oder die von ihnen Beauftragten sollten allerdings darauf achten, dass die Radwege nicht mit dem Schnee des Gehweges zugeschaufelt werden.

Aktualisiert am 22.12.2009, 10:00 Uhr
Schnee in NRW – Rechte und Pflichten von Verbrauchern
Schäden durch Schnee
Bricht das Hausdach unter der Schneelast ein, hat man nur mit einer zusätzlich zur Gebäudeversicherung abgeschlossenen Elementarschadenversicherung ein sicheres Fundament für die Regulierung des Schadens. Können Glasfenster dem Druck der Schneemassen nicht standhalten, tritt die Glasversicherung ein. Voraussetzung ist allerdings, dass die Scheiben gerissen sind.

Öffentlicher Personennah- und Fernverkehr
Inhaber der Mobilitätsgarantie können bei Verspätungen von mehr als 20 Minuten eine Taxe nehmen. Kosten bis zu 30 Euro erstattet das jeweilige Verkehrsunternehmen. Allerdings: Es zählt immer nur die Verspätung einer einzelnen Verbindung. Verpasst man aufgrund einer 10-minütigen Verspätung seinen Anschlusszug und erreicht sein Ziel 20 bzw. 60 Minuten später als geplant, besteht kein Anspruch auf Erstattung. Fernreisende erhalten eine Erstattung erst ab einer Verspätung von mehr als 60 Minuten. Sie können 25 Prozent des Reisepreises der einfachen Fahrt geltend machen, ab 120 Minuten Verspätung 50 Prozent. Im Unterschied zum Nachverkehr zählt für den Fernverkehr die Verspätung am Zielort. Verpasst man also aufgrund einer 10-minütigen Verspätung seinen Anschlusszug und erreicht sein Ziel 20 bzw. 60 Minuten später als geplant, besteht hier Anspruch auf Erstattung.

Beeinträchtigung des Flugverkehrs
Fluggesellschaften müssen bei Flugausfällen und Verspätungen zwar entstandene Schäden ersetzen und finanziellen Ausgleich leisten. Da diese Ansprüche ein Verschulden der Luftfahrtunternehmen voraussetzen, kommen sie angesichts der ungewöhnlichen Schneemengen jedoch nicht in Betracht. Auch wenn die Fluggesellschaften für die Verzögerung oder den Ausfall der Flüge nicht verantwortlich sind, gilt:  Verschiebt sich der Start je nach Flugstrecke um mindestens zwei, mehr als drei oder mehr als vier Stunden, müssen die Airlines die Passagiere kostenlos betreuen: Auf Wunsch stehen ihnen Mahlzeiten und Erfrischungen sowie zwei Telefongespräche, Telex, Fax oder E-Mails zu. Verzögert sich der Flug um zumindest fünf Stunden, können die Kunden darauf verzichten und auf die komplette Rückzahlung des Ticketpreises pochen. Startet der Jet erst am nächsten Tag, haben die Fluglinien Hotelübernachtung und Fahrt dorthin anzubieten.

[cs]