Köln | Am 1. April wurde ein Radfahrer vor dem Kölner Amtsgericht zu einer Geldbuße verurteilt, weil er die Fahrbahn befuhr und nicht den Radweg auf dem Hohenzollernring. [report-K berichtete] Der Radfahrer führte in der Verhandlung unter anderem aus, dass die Beschilderung uneinheitlich sei. Auf Anfrage von report-K stellt die Stadt Köln fest, dass die Beschilderung fehlerhaft ist, aber prinzipiell dort Radwegbenutzungspflicht besteht.

Die Fragen der Redaktion

Die Redaktion fragte nach der Verurteilung des Radfahrers bei der Stadt Köln an, wie die Situation für Radfahrer im Bereich zwischen Friesenplatz und Rudolfplatz geregelt sei: Dazu stellte die Redaktion fest, dass es keine Radwegbeschilderung zwischen Friesenplatz und Limburger Straße und Flandrischer Straße und Rudolfplatz gibt.
Zwischen Limburger Straße und Flandrischer Straße ist der Radweg mit Zeichen 237 ausgeschildert. Ist der Teil der mit Zeichen 237 ausgezeichnet ist ein Radweg der nach
geltendem Recht auch so ausgewiesen sein darf, also Mindestbreite, etc.?
Warum ist nur ein so kurzer Teil als Radweg ausgewiesen?
Ist der Wechsel von der Straße auf den Radweg und umgekehrt gelöst und so kenntlich gemacht, dass ein Radfahrer dies auch wenn er zwischen Friesenplatz und Limburger Straße unterwegs ist erkennen kann?
Oder ist der Teil zwischen Friesenplatz und Rudolfplatz ein „anderer Radweg“, der nur falsch ausgeschildert ist?

Die Antworten der Stadtverwaltung

Das Amt für Straßen und Verkehrstechnik der Stadt Köln beantwortete die Fragen heute: „Inzwischen sei die Situation vor Ort überprüft worden. Auf dem betreffenden Teilstück des Hohenzollernrings zwischen Friesenplatz und Flandrischer Straße besteht durchängig eine Radwegbenutzungspflicht. Allerdings ist in Fahrtrichtung Süden hinter dem Friesenplatz die Beschilderung offenbar abhanden gekommen. Zudem ist vor der Flandrischen Straße ein Radwegschild ausgekreuzt. Heute wurde die Ergänzung bzw. Korrektur der Beschilderung veranlasst. Die übrigen in diesem Bereich angeordneten Radwegbeschilderungen sind vorhanden.
Es ist in Köln grundsätzlich beabsichtigt, die Radwegbenutzungspflicht -soweit möglich- aufzuheben, auch und insbesondere auf den Kölner Ringen. Wo die Benutzungspflicht bislang noch nicht aufgehoben werden konnte, bedarf es meist umfangreicher verkehrstechnischer Maßnahmen, insbesondere der aufwändigen und teuren Anpassung der Programme in den vorhandenen Signalanlagen. Darüber hinaus wäre gerade auf den Ringen mit dem reinen Abhängen der Beschilderung allein keine Erhöhung der Verkehrssicherheit zu erreichen. Wie auch in anderen Fällen sind zumindest die Markierung von Radfahrstreifen oder Schutzstreifen, teilweise auch Umbauarbeiten erforderlich.“

Hat der Richter am Amtsgericht also den Radfahrer fälschlich verurteilt? Warum hat der Richter nicht nachgefragt, bevor eine Entscheidung trifft? Diese Fragen bleiben derzeit offen.

Autor: Andi Goral
Foto: Symbolfoto Radfahrer auf markiertem Radweg