Köln | Parodisten und Comedians sollen die Menschen eigentlich zum Lachen bringen. Doch gerade im Bereich der Auftragsarbeiten gibt es Untiefen. So stellt sich auch ein jüngst entschiedener Fall vor dem Landgericht dar.

Dabei hatte ein Unternehmen,das seinen 50. Firmengeburtstag begehen wollte, die Idee, einen ganz besonderen Videoclip zu erstellen. Vier bis sechs Minuten sollte das Werk lang sein und darin sollte ein vom Auftragnehmer betreuter Parodist in verschiedene Rollen schlüpfen. Die Auftragssummer lag bei etwas mehr als 5000 Euro, vor der Umsetzung war eine telefonische Abstimmung vereinbart, wie das Kölner Landgericht am heutigen Donnerstag ausführte.

Der Auftraggeber hatte klare Vorstellungen von seinem Jubiläumsvideo und ihrem Inhalt. Sechs bis zehn Prominente sollte der Künstler in einer festgelegten Reihenfolge parodieren, in dieser Liste sollten keine toten Persönlichkeiten sein, so die wichtigsten Auflagen des Auftraggebers. Doch weder die Reihenfolge noch die weiteren Auflagen des Auftraggebers seien erfüllt worden, was einen Rechtsstreit um die Bezahlung auslöste.

Denn das beauftragte Unternehmen wollte sich nun das ausstehende Honorar auf juristischem Weg sichern. Der Fall war deshalb so schwierig, weil Künstler und die Mitarbeiterin des Auftraggebers unterschiedliche Aussagen über den Inhalt der telefonischen Absprache machten. Der Parodist selbst gab zu Protokoll, dass er nach seiner Routine gehandelt habe und er sich nicht mehr an den Inhalt des Abstimmungsgesprächs erinnern konnte.

Das Landgericht wies die Klage des Auftragnehmers zurück. Sein geliefertes Werk habe, so steht es in der Urteilsbegründung, nicht die erforderliche Beschaffenheit gehabt. Der Auftragnehmer verweigerte die Abnahme und, so das Gericht weiter, muss für diese Arbeit auch nichts zahlen. Die Entscheidung vom 22. März dieses Jahres ist nicht rechtskräftig und trägt das Aktenzeichen 27 O 291/16.

Autor: Bernd F. Löscher