Münster | Die Stadt Bochum hat nach einem jüngsten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG Münster) einen Erfolg verbuchen können. Sie muss das vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen angeordnete Zwangsgeld in Höhe von 10.00o Euro nicht zahlen.

Wie das OVG Münster am heutigen Dienstagnachmittag bekannt gab, hatte das VG Gelsenkirchen ein ebensolches Zwangsgeld angeordnet. Damit wollte die Justizbehörde sicherstellen, dass die Stadt Bochum den ausgewiesenen Tunesier und früheren Leibwächter von Osama Bin Laden nicht nach Deutschland zurückführt. Als Frist hatten die Gelsenkirchener Richter den 31. Juli festgelegt. Nachdem der Abgeschobene aber zunächst von den tunesischen Behörden vernommen wurde und damit im Land blieb, setzte das Gericht das Zwangsgeld fest. Die Stadt Bochum legte daraufhin Beschwerde ein.

Die Zwangsgeldfestsetzung sei – anders als noch im erstinstanzlichen Verfahren – nicht mehr geboten, begründeten die Münsteraner Richter ihr Urteil. Einer Beugung des Willens der Stadt Bochum bedürfe es nicht mehr, weil sie nach Ergehen der erstinstanzlichen Zwangsgeldfestsetzung alles derzeit in ihrer Macht Stehende unternommen habe, um die Rückholung von Sami A. zu bewirken. Sie habe konkret zugesichert, Sami A. unverzüglich eine aufenthaltsrechtliche Betretenserlaubnis zu erteilen und das Auswärtige Amt um die Ausstellung eines Einreisevisums zu ersuchen. Der Stadt Bochum könne nicht vorgehalten werden, sich um einen deutschen Reiseausweis nicht bemüht zu haben. Sami A. habe nicht glaubhaft gemacht, die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Erlangung eines gültigen tunesischen Reisepasses vollständig ausgeschöpft zu haben, so das Berufungsgericht weiter.

Zumindest in diesem Fall dürfte der Fall abgeschlossen sein. Der Beschluss ist nach Aussage des Gerichts unanfechtbar. Das Urteil trägt das Aktenzeichen: 17 E 729/18. Das Urteil des VG Gelsenkirchen trägt das Aktenzeichen: 8 M 80/18.

Lesen Sie auch folgenden Artikel im Archiv von Report-k.de.

Autor: rk