Köln | Die Versammlungsfreiheit ist ein Grundrecht. Weiterhin können Bürgerinnen und Bürger in Köln dieses Grundrecht nicht wahrnehmen, selbst dann, wenn sie sich im Rahmen der Corona-Schutzverordnung an deren Regelungen halten würden. Jetzt gibt die Polizei Köln bekannt, die Versammlungen nach dem Grundgesetz nicht genehmigen darf und muss, dass sie unter den besonderen Voraussetzungen der Corona-Schutzverordnung prüft Standkundgebungen bis zu 20 Personen im Sinne dieser Verordnung zu genehmigen.

Die Corona-Schutzverordnung greift massiv in das elementare Grundrecht der Versammlungsfreiheit ein. Denn bislang war es noch nicht einmal möglich gegen die Corona-Schutzverordnung zu demonstrieren.

Das sind die Auflagen

Versammlungen dürfen maximal 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmer umfassen.

Demonstrationen, deren Anmelder diese als Aufzüge durchführen wollen, werden nicht genehmigt. Die Begründung ist, dass in diesem Fall die Einhaltung des Mindestabstandes nicht möglich sei.

Wer die Standkundgebung durchführen will, muss die Namen aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfassen und diese Liste zwei Monate lang aufbewahren. Sollte eine oder einer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer positiv mit dem Coronavirus infiziert sein, ist die Liste der Gesundheitsbehörde auszuhändigen.

Eine weitere Auflage ist, dass zwischen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist. Für Polizeibeamte und Ordner müssen zudem 3,5 Meter breite Korridore geschaffen werden. Flyer dürfen nicht verteilt werden. Die Versammlung darf maximal zwei Stunden dauern. Es dürfen nicht mehr als zehn Versammlungen gleichzeitig in Köln abgehalten werden.

Autor: Von Redaktion