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Köln | Die Ausbaumaßnahmen der Kölner Nord-Süd-Stadtbahn in der 3. Baustufe könnten bald beginnen, denn das Verwaltungsgericht Köln entschied zu Gunsten der Stadt Köln und der Bezirksregierung Köln im Falle von Enteignungen. Allerdings können die Beteiligten noch vor das OVG Münster ziehen.

Der Fall

Die Klägerin ist Eigentümerin von Grundstücken, die für den Bau der Nord-Süd-Stadtbahn benötigt werden. Diese liegen am Verkehrsknoten Schönhauser und Bonner Straße. Die Stadt Köln will dort die Nord-Süd-Stadtbahn in der dritten Baustufe ausbauen. Diese Maßnahme ist Teil eines Planfeststellungsbeschlusses von 2016, der 2019 rechtskräftig wurde.

Um die Stadtbahn auszubauen benötigt die Stadt Köln die Grundstücke der Klägerin, die diese oder Teile davon aber nicht dafür verkaufen wollte. Die Stadt Köln beantragte bei der Bezirksregierung Köln sogenannte Besitzeinweisungsbeschlüsse, mit denen der Besitz mit Wirkung zum 10. Januar 2022 (0:00 Uhr) von der Antragstellerin auf die Stadt Köln übergeht. Der Volksmund nennt dies Enteignung.

Die Antragstellerin legte vor dem Verwaltungsgericht Widerspruch ein und wollte im Eilverfahren erreichen, dass durch eine aufschiebende Wirkung, zumindest vorläufig, der Besitzübergang verhindert werde.

Die Entscheidung

Dies lehnte das Gericht ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Enteignung vorlägen. Das Gericht stellt fest: „Nach dem Personenbeförderungsgesetz sei eine solche zu erlassen, wenn der sofortige Beginn der Bauarbeiten geboten sei und sich der Eigentümer weigere, den Besitz durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Danach sei die Besitzeinweisungsentscheidung der Bezirksregierung Köln rechtmäßig. Das Bauvorhaben habe für die öffentlichen Verkehrsinteressen eine erhebliche Bedeutung.“ Wichtig sei, dass der Verkehrsknoten nur dann umgebaut werden könne und dabei der fließende Verkehr weiterlaufen könne, wenn die Grundstücke zur Verfügung stünden. Weiter stellt das Gericht zur Antragstellerin fest: „Diese habe die Verhandlungen über eine Besitzüberlassung mit weiteren Verhandlungsgegenständen belastet, die im Rahmen der Besitzeinweisung unerheblich seien. Dies gelte insbesondere für Entschädigungs- oder Kostenerstattungsforderungen.“

Beschluss vom 7. Januar 2022, Az. 18 L 21/22
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.