Köln | Der nordrhein-westfälische Landesgerichtshof hat die Ergebnisse der zurückliegenden Landtagswahl für einen Kölner Wahlkreis bestätigt. Im Mai vergangenen Jahres hatte der SPD-Direktkandidat Andreas Kossiski denkbar knapp gegen seinen CDU-Konkurrenten Christian Möbius verteidigen können.

Der CDU-Politiker wollte sich damit aber nicht zufrieden geben und legte das Rechtsmittel der Wahlprüfungsbeschwerde ein. Der Abstand bei den Erststimmen im Wahlkreis Köln IV (Kölner Norden), die über den Sieg des Direktmandats für den Düsseldorfer Landtag entscheiden, lag bei 62 Stimmen. Mitte Mai hat der VGH in Münster dieses Ansinnen als „offensichtlich unbegründet“ zurückgewiesen. Damit scheint die Landtagswahl 2017 in Köln nun endgültig bestätigt zu sein.

Das Gericht wies in seiner Begründung darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine Tatsachen vorgetragen habe, die einen Hinweis auf einen Wahlfehler geben würden. Die Wahlergebnisse der Stimmbezirke werden sukzessive zugeliefert, bis im Verlauf des Wahlabends ein Wahlergebnis vorliegt. Dabei gleicht die Kreiswahlleitung die telefonische Schnellmeldung mit der Eintragung in die Wahlsoftware und der Wahlniederschrift ab.

Bei diesem Ablauf konnte das Gericht keine wahlfehlerhafte Vorgehensweise unddamit keine Wahlanfechtungsgründe erkennen. „Der Beschluss bestätigt, dass die Vorgehensweise der Kölner Wahlbehörde und die geleistete Arbeit der ehrenamtlichen Wahlvorstände fehlerfrei waren“, kommentierte Stadtdirektor Dr. Stephan Keller nach der Entscheidung.

Möbius hatte daraufhin mit seiner Verfassungsbeschwerde geltend gemacht, dass Stimmbezirke offensichtlich unrichtig ausgezählt worden seien. Am Wahlabend seien im Rahmen der öffentlichen Präsentation des vorläufigen Ergebnisses 100 der Stimmen für die CDU „verschwunden“. Auch machte Möbius geltend, dass es „relevante Auffälligkeiten im Vergleich zur Landtagswahl 2012“ gab. Dieser Argument wollte der VGH nicht folgen.

Autor: ag