Das Symbolbild zeigt einen Bagger

Köln | Die politischen Gremien und die Stadtverwaltung fokussieren das Erbbaurecht in Köln als eine Form, in der städtische Grundstücke für den Wohnungsbau überlassen werden können. Für Gewerbe-Immobilien gibt es keine städtische Regelung. Die SPD wollte nun im Liegenschaftsausschuss wissen, wie sich die Weiterveräußerung von Erbbaurechten im Rahmen von Share Deals – also bei dem Kauf von Anteilen an einem Unternehmen – verhält.

Wer in Köln Erbbaurechte weiterveräußern will, die die Stadt Köln zugunsten Dritter bestellte, der benötigt dafür die Zustimmung der Stadt. Aber es gibt bislang keine Regelung bei Share Deals, wenn der Dritte eine juristische Person ist. Die Anfrage der SPD wurde daher vom städtischen Rechtsamt geprüft, dass zur Einschätzung kommt, dass in den Erbbaurechtsvertrag ein Zustimmungsvorbehalt mit schuldrechtlicher Wirkung aufgenommen werden könne. Jetzt prüft die städtische Verwaltung ob generell oder in ausgewählten Fällen eine solche Regelung in städtische Erbbaurechtsverträge aufgenommen werde.

Die Sorge, dass im Rahmen von Share Deals Nutzungen verändert werden könnten, teilt die Stadtverwaltung nicht, denn die Nutzungsbindung werde für die gesamte Laufzeit festgelegt und vor allem welche Nutzungen im Rahmen des Erbbaurechts zulässig seien. Die Stadtverwaltung räumt allerdings ein, dass im Rahmen von Share Deals eine Reihe städtebaulicher Instrumente, wie das gesetzliche Vorkaufsrecht nicht greife und zur Anwendung kommen könne. Share Deals würden daher als legale Wege genutzt, um diesen auszuweichen. Die Stadtverwaltung sieht den Gesetzgeber in der Pflicht.

In den Jahren 2021 und 2022 sei es in Köln zu mehreren Wohnerbbaurechten von Privat an Privat gekommen. Es habe einen einzigen Share Deal im rechtsrheinischen Köln gegeben, bei dem es sich um ein gewerblich genutztes Gastronomie- und Veranstaltungsobjekt handelte.

ag