Köln | aktualisiert | Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat für den Einzelhandel vorläufig eine weitreichende Entscheidung getroffen: Es gilt ab sofort im gesamten Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen keine Kundenbegrenzung pro Quadratmeter mehr und das Erfordernis einer Terminbuchung entfällt. Geklagt hatte Media Markt. So begründet das Gericht.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Beschränkungen im Einzelhandel von NRW vorläufig außer Vollzug gesetzt. Der Beschluss des 13. Senat wurde bereits am 19. März gefasst, aber erst heute bekannt gegeben. Geklagt hatte ein Media-Markt mittels Eilantrages gegen die Vorschriften der Corona-Schutzverordnung zur Beschränkung des Einzelhandels. Das Gericht setzte diese Beschränkungen vorläufig außer Vollzug, weil sie mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar seien.

Die aktuelle NRW-Coronaschutzverordnung sieht vor, dass alle Einzelhändler seit dem 8. März wieder öffnen können, allerdings mit unterschiedlichen Regeln. Geschäfte die die gesamte Zeit offen haben durften, wie etwa der Lebensmitteleinzelhandel, hatten eine Kundenbegrenzung auf eine Person pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche oder 20 Quadratmeter, wenn die Verkaufsfläche 800 Quadratmeter übersteigt. Der andere Einzelhandel benötigt pro Kunden 40 Quadratmeter Verkaufsfläche und darf Kunden nur dann in den Laden lassen, wenn vorher ein Termin vereinbart war. Allerdings gab es hier wieder Ausnahmen: Buchhandlungen und Schreibwarengeschäfte, sowie Blumenläden und Gartenmärkte, die wiederum nur verderbliche Schnitt- und Topfblumen sowie Gemüsepflanzen und Saatgut verkaufen durften. Das Oberverwaltungsgericht hat nun alle diese Regelungen vorläufig außer Vollzug gesetzt.

So begründet das Gericht

So wie die Landesregierung NRW die Beschränkungen ausgestaltete verstoßen diese gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Gericht räumt der Landesregierung einen Spielraum bei der Pandemiebekämpfung ein und auch, dass es bei schrittweiser Lockerung zur Ungleichbehandlung verschiedener Bereiche kommen könnne. Das Gericht sieht dies im Fall des Lebensmitteleinzelhandels so erfüllt. Die Landesregierung habe aber nach Auffassung des Gerichts ihren Spielraum überschritten, wo ein einlauchtender Grund für eine weitere Differenzierung fehle. Dies sieht das Gericht bei der Öffnung von Buchhandlungen, Schreibwarenläden und Gartenmärkten erfüllt, die unter vereinfachten Bedingungen verkaufen dürften. Es sei nicht zu rechtfertigen, warum es für dies Betriebe andere Öffnungsmodalitäten als für den übrigen Einzelhandel gebe. Das Gericht: „Da nach der nunmehr geltenden Rechtslage sämtliche Geschäfte öffnen dürften, könne das Kriterium, ob ein Warensortiment Grundbedarf sei, eine Besserstellung nicht mehr ohne Weiteres begründen. Erforderlich wäre vielmehr, dass der angenommene Grundbedarf gerade die Differenzierung in den Öffnungsmodalitäten nahelege.“

Die Konsequenzen

Ab sofort gilt im gesamten Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen keine Kundenbegrenzung pro Quadratmeter mehr gilt und das Erfordernis der Terminbuchung entfällt.

Das Gericht stellt der Landesregierung allerdings frei kurzfristig Neuregelungen zu schaffen, die keine unzulässigen Differenzierungen mehr enthalte. Zudem erklärte das Gericht: „Die durch den Media-Markt geltend gemachten grundlegenden Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen für den Einzelhandel teilte der Senat nicht. Insbesondere sei die Beschränkung der Grundrechte der Einzelhändler angesichts der gravierenden Folgen, die ein erneuter unkontrollierter Anstieg der Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte, voraussichtlich gerechtfertigt.“

Der Beschluss ist unanfechtbar und unter dem Aktenzeichen 13 B 252/21.NE geführt.

Autor: red