So erklärte der Geschäftsführer des Mietervereins Köln, dass jeder Mieter das Recht habe, die eigene Wohnung, Fenster und Balkon in der Vorweihnachtszeit zu schmücken. Außerhalb der Wohnung seien allerdings gewisse Grenzen zu beachten: so sollte der Weihnachtsschmuck richtig gesichert sein, damit Weihnachtsmänner oder Tannenbäume auch bei Wind und Sturm nicht abstürzen und Passanten gefährden. Sollte der Mieter einen großen Weihnachtsmann oder ähnliches an der Außenfassade anbringen wollen, müsse er hierzu den Vermieter um Erlaubnis fragen. Wenn die Fassade angebohrt oder die Ansicht des Hauses verschlechtert werden könnte, müsse der Vermieter dies nicht erlauben. „Es spielt aber nicht nur der persönliche Geschmack des Vermieters eine Rolle“, so Becher,  „sondern auch die örtlichen Gegebenheiten.“ Stehen beispielsweise bei den Nachbarn schon Weihnachtsmänner oder ist der Weihnachtsschmuck im Hinterhof von außen nicht sichtbar angebracht, könne der Vermieter nicht allein mit dem Argument, das Haus werde optisch verschandelt, ein Verbot aussprechen.

Keine Duftsprays im Treppenhaus
Der Mieterverein weist darauf hin, dass auf die Nachbarn Rücksicht zu nehmen ist. So soll niemand durch helle, blinkende Lichter am Schlafen gehindert werden. Geschieht dies doch, kann der Nachbar sich wehren und zum Beispiel verlangen, die Lichter ab 22.00 Uhr auszuschalten. Bei schwerwiegenden nächtlichen Störungen hat er sogar das Recht, die Miete zu mindern. Auch im gemeinsamen Treppenhaus seien der Weihnachtsfreude Grenzen gesetzt, so Becher: So dürfen nach Angaben des Oberlandesgerichts Düsseldorf keine weihnachtlichen Duftsprays im Treppenhaus versprüht werden, da hier das Zusammenleben beeinträchtigt würde. Bunte Adventskränze hingegen seien im Treppenhaus erlaubt.

[il, Foto: Anna|www.pixelio.de]