Köln, 28.2.2007, 17:30 Uhr > Haben Sie das schon mal erlebt. Es ist ein netter Abend in ihrer Lieblingskneipe und ihr Nachbar bestellt ein Glas frische Milch. Denn das ist das billigste Getränk ohne Alkohol. Das wäre sicherlich der Brüller in ihrer lockeren Kölsch-Runde. Insofern ist die Kritik des Kölner Ordnungsamtes durchaus berechtigt, die davon spricht, Gaststätten dazu zu verpflichten bei dem einen Getränk das billiger als die alkoholischen Getränke sein muss, auch ein attraktives anzubieten und eben nicht Milch, oder Gemüsesaft. Denn genau das hat das Kölner Ordnungsamt festgestellt.

Der Ordnungsdienst der Stadt Köln weist darauf hin, dass bei der Überprüfung von Gaststätten- und Schankbetrieben auch die Einhaltung des Paragraphen sechs des Gaststättengesetzes kontrolliert wird. Darin ist geregelt, dass mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk des Angebots sein darf.

Bei den Gaststättenkontrollen im Rahmen der Aktion „Keine Kurzen für Kurze“ vor den Karnevalstagen war aufgefallen, dass die Regelung vielfach missachtet oder umgangen wird. Zwar wurde häufiger ein günstigeres alkoholfreies Getränk angeboten, jedoch handelte es sich dabei zum Beispiel um Milch oder Gemüsesäfte. Auch wenn das Gaststättengesetz keine detaillierte Aussage zur Getränkeart macht, sieht das Ordnungsamt im Anbieten von unattraktiven alkoholfreien Getränken als billigere Variante zum alkoholischen Getränk einen Versuch, die Regelung zu umgehen und wertet dies als Verstoß. Denn Sinn der Vorschrift ist, den Konsum von alkoholischen Getränken durch Jugendliche zu verhindern. Das Ziel wird aber nur erreicht, wenn der angebotene Softdrink billiger ist und hinsichtlich seiner Attraktivität auch dem Nachfrageverhalten der Jugendlichen entspricht, was bei den Alternativen Milch oder Gemüsesaft nicht gegeben ist.

Verstöße gegen die Regelung stellen deshalb eine Ordnungswidrigkeit dar und werden vom städtischen Ordnungsdienst beim erstmaligen Verstoß mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 35 Euro geahndet. Bei wiederholten Verstößen sieht das Gaststättengesetz Geldbußen bis zu 5.000 Euro vor.

Report-k.de bat die DEHOGA (Deutscher Hotel- und Gaststättenverband) Nordrhein um eine Stellungnahme : "Der § 6 Gaststättengesetz fordert lediglich, dass mindestens ein alkoholfreies Getränk günstiger sein muss als das billigste mit Alkohol. Besondere Anforderungen an das alkoholfreie Getränk stellt das Gesetz nicht. Deshalb bleibt es dem Gastronomen auch unbenommen, welches Getränk er billigst anbietet. Solange es keine gesetzliche Konkretisierung gibt, kann unserer Meinung also auch nicht gegen das Gesetz verstoßen werden." So die DEHOGA.

KOMMENTAR: Das Kölner Ordnungsamt hat Recht, auch wenn das Gesetz nicht wieder feinziseliert auch die Getränkearten vorschreibt, der Gastronom hat auch eine moralischen Verpflichtung, sonst ist er auch nicht gefestigt genug eine Gaststätte zu führen. Denn die Auswüchse von Gastronomen, die ihre Gäste bis zur Besinnungslosigkeit abfüllen, konnten wir an Weiberfastnacht erst wieder erleben. Da stehen sie dann und erbrechen sich in die Straße, liegen rum und verletzen sich und am Ende zahlt die Allgemeinheit die Zeche und der Gastronom reibt sich die Hände und zählt die Euros. So geht das nicht. Gerade für Jugendliche ist es wichtig dass sie die Möglichkeit haben günstig Wasser oder ein anderes antialkoholisches Getränk zu erhalten, aber eben nicht Milch. Also Gastronomen reisst Euch ein bisschen am Riemen, oder wir fallen mal mit einer Spontigruppe ein und ordern einen ganzen Abend mit 20 Mann Milch und schauen dann mal wie lange eure Vorräte an günstiger Milch reichen und dann wenden wir $6 an…

Andi Goral für report-k.de / Kölns Internetzeitung