Münster | Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in seinem heutigen Urteil die Klagen von drei Polizeibewerberinnen zurückgewiesen, die die geforderte Mindestgröße von 1,63 Meter unterschritten haben. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf ihren Klagen stattgegeben.

Wie das Berufungsgericht in Münster nun bestätigte, sieht der 6. Senat des OVG die Sache jedoch im Sinne des Arbeitgebers. Demnach ist die vom zuständigen Landesministerium geforderte Mindestgröße nicht zu beanstanden.Dem Dienstherrn stehe ein Gestaltungsspielraum zu, den er hier rechtsfehlerfrei ausgefüllt habe.

Nach einer umfassenden Untersuchung einer Arbeitsgruppe des Landes sei erst ab einer Größe von 163 cm gesichert von einer Polizeidiensttauglichkeit auszugehen. Lasse sich die Festlegung sachlich rechtfertigen, führten abweichende Bestimmungen im Bund und in anderen Bundesländern nicht zur Rechtswidrigkeit; sie seien Folge des Spielraums des jeweiligen Dienstherrn bei der Festlegung der Anforderungen an Polizeivollzugsbeamte, hieß es dazu weiter.

Größenbeschränkung ist keine Diskriminierung

Auch für andere polizeiliche Aufgaben müsse das Land kleinere Personen nicht einstellen, entschieden die Richter weiter. Hier stehe NRW die Organisationsfreiheit zu. Das derzeit gültige System sieht aber gerade eine flexible Verwendung der Beamtinnen und Beamten vor. Folglich müssten Bewerberinnen und Bewerber für alle Einsatzmöglichkeiten geeignet sein. Ausnahmen für kleinere, besonders kräftige und trainierte Personen müsse das Land nicht machen.

Auch das Argument der Diskriminierung ließen die Münsteraner Berufungsrichter nicht gelten. Dass wegen der unterschiedlichen durchschnittlichen Körpergrößenmehr Frauen als Männer vom Polizeidienst ausgeschlossen würden, sei wegen des legitimen Zwecks gerechtfertigt, die sachgerechte Aufgabenwahrnehmung des Polizeivollzugsdienstes und damit die Funktionsfähigkeit dieser wichtigen staatlichen Einrichtung zu sichern, so die Begründung des OVG.

Im vergangenen Jahr hatte das OVG noch entschieden, dass eine Mindestgröße von 1,68 Metern für Männer durch einen Erlass des Landesinnenministers rechtswidrig sei. Infolge dieses Urteils erließ das Ministerium eine Mindestgröße von 1,63 Meter, unabhängig vom Geschlecht. Beim OVG sind derzeit noch vier weitere Verfahren von Bewerberinnen anhängig, darunter auch drei Eilverfahren, die sich zum 1. September dieses Jahres für den Polizeidienst beworben haben. Die nun vorliegenden drei Urteile betreffen Bewerberinnen, die sich zum 1. September 2017 beworben hatten.

Das OVG hat eine Revision nicht zugelassen. Allerdings können die Beteiligten Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erheben. Darüber entscheidet dann das BVG in Leipzig. Die Aktenzeichen der Urteile lauten: 6 A 2014/17 (VG Düsseldorf 2 K 5432/17), 6 A 2015/17 (VG Düssel-dorf 2 K 6442/17), 6 A 2016/17 (VG Düsseldorf 2 K 7427/17).

Autor: bfl