Navi gab Rheinfähre als Landstraße aus
Weiter ergaben die Ermittlungen der Polizei, dass der Fahrer nicht erkrankt war. Ach konnten an seinem Lkw keine technischen Mängel festgestellt werden. Im Zuge der Ermittlungen erhärtete sich daher der Verdacht, dass das vom 59-jährigen Fahrer genutzte Navigationsgerät bei dem Verkehrsunfall eine Rolle gespielt haben könnte. Bereits vor einem Jahr (Report-k.de berichtete am 16. November 2010) war ein ortsunkundiger Autofahrer unter Benutzung seines Navigationsgerätes an der gleichen Stelle in den Rhein gefahren. Dabei gelang es dem Pkw-Fahrer sowie seinem Beifahrer, sich ohne fremde Hilfe zu retten. Beide Insassen wurden lediglich leicht verletzt.

Untersuchungen mit einem Vergleichsgerät am gestrigen Donnerstag haben nun laut Polizei ergeben, dass sowohl optisch als auch akustisch nicht auf den Anleger der Fähre Hitdorf-Langel hingewiesen wird. Vielmehr werde der Hitdorfer Fährweg als Landstraße angezeigt und führe den Nutzer daher geradeaus in Richtung Rhein. Daher dürfte das fehlerhaft programmierte Navigationsgerät als mitursächlich für den Unfall anzusehen sein.

Stadt stellte weitere Schilder auf
Nachdem in beiden Fällen Navigationsgeräte eine wesentliche Rolle bei den Unfällen am Fähranleger gespielt haben, hatte die Polizei bei der Stadt Köln angeregt, aufgrund der neuen Erkenntnislage die Örtlichkeit im Bereich des Fähranlegers erneut zu betrachten und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Schadensfälle zu prüfen. Das Amt für Straßen und Verkehrstechnik hat daraufhin mit Sofortmaßnahmen im Verlauf der Fährenzufahrt reagiert. So wurden inzwischen zusätzliche Schilder und "Bremskissen" an der Fährenzufahrt angebracht. Zwei weitere Schilder mit selbstreflektierender Folie sollen folgen. In diesem Zusammenhang appelliert die Polizei Köln eindringlich an alle Fahrzeugführer, sich nicht ausschließlich auf die von Navigationsgeräten vorgegebene Streckenführung zu verlassen. Eine kritische Beurteilung der empfohlenen Fahrstrecke ist unter Beachtung der geltenden Verkehrsvorschriften auch bei Nutzung technischer Hilfsmittel zwingend erforderlich.

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[cs, ots]