Der Steuerberater-Verband Köln hat die Empfehlung ausgesprochen, fortan gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen mit einem Einspruch vorzugehen. Der Hintergrund ist, dass der Fiskus Steuererstattungen verzinst, wenn der Bescheid später als 15 Monate nach Ende des Veranlagungszeitraums erlassen wird (für 2010 mit Ablauf des 31. März 2012). Nach Ansicht der Finanzverwaltung unterliegen diese Zinsen der Abgeltungssteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und eventueller Kirchensteuern. Zwar hatte der Bundesfinanzhof im vergangenen Jahr zum Vorteil der Steuerpflichtigen entschieden, dass Erstattungszinsen in keinem Fall steuerbar seien. Der Gesetzgeber hat daraufhin mit einem "Nichtanwendungsgesetz" reagiert, das die Steuerpflicht doch wieder "klarstellen" sollte.

Unter den Finanzgerichten in Deutschland herrsche nun Uneinigkeit, ob diese Maßnahme gelungen sei, zuletzt habe das Finanzgericht Münster (Az. 2 V 913/11) gezweifelt. Ferner sollen Kritiker verfassungsrechtliche Zweifel äußern, weil das Gesetz sogar rückwirkend in Kraft trat. Angesichts dieser verwirrenden Rechtslage sollten Bürger und Unternehmen ihre Steuerbescheide bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs mit einem Rechtsbehelf "offen" halten. Anderenfalls sei eine nachträgliche Korrektur nicht mehr möglich.

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