Beim Übergang zur Ausbildung auch Kindergeld ohne Arbeitslosmeldung
Hintergrund ist eine Regelung, wonach in Zeiten bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten das Kindergeld weitergezahlt wird, ohne dass eine Meldung bei der Agentur für Arbeit notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn die Jugendlichen spätestens im fünften Monat nach dem Schulabschluss eine Ausbildung, ein Studium, ein Freiwilliges Soziales, Ökologisches oder Kulturelles Jahr (FSJ, FÖJ oder FKJ) sowie den Wehr- oder Zivildienst tatsächlich beginnen. Endet beispielsweise die Schule im Juli, muss die Ausbildung oder das Studium spätestens im Dezember beginnen. Auch für Jugendliche, die vor Juli die Schule durch die Abiturprüfung beenden, dauert das Schuljahr bis einschließlich Monat Juli.

Nachweise
Wird der Zeitraum von bis zu vier Monaten überschritten oder  dem Jugendlichen wird der Studien- oder Ausbildungsplatz durch die Hochschule oder eine andere Bildungseinrichtung abgesagt, genügt es, wenn der Jugendliche seine Bewerbungsaktivitäten um einen Ausbildungs- oder Studienplatz nachweist oder wenn er Bewerber um eine Ausbildungsstelle oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme bei der Berufsberatung der Arbeitsagentur ist.

Arbeistsuchendmeldung möglich
„In den allermeisten Fällen kann Kindergeld also auch ohne Arbeitslosmeldung gezahlt werden“, erläutert Peter Welters, Leiter der Kölner Arbeitsagentur. „Unabhängig von dieser Regelung können sich die jungen Leute natürlich immer dann arbeitsuchend melden, wenn sie tatsächlich in Arbeit vermittelt werden wollen.“ Eltern, deren Kinder nach der Schule keine weitere Ausbildung anstreben oder bereits vor Dezember den Wehr- oder Zivildienst antreten, sollten die Familienkasse umgehend schriftlich informieren, um eine Überzahlung zu vermeiden.
Für weitere Fragen steht die Familienkasse der Agentur für Arbeit unter (01801) 54 63 37 (3,9 Cent je Minute aus dem Festnetz
der Deutschen Telekom, aus Mobilfunknetzen gelten abweichende Preise) zur Verfügung.

[nh; Quelle: Bundesagentur für Arbeit]