Das Landgericht Köln. Foto: Bopp

Köln | Das Landgericht Köln entschied jetzt in einem Fall bei dem ein Käufer ein echtes Schnäppchen durch den Sofortkauf machte und die Verkäuferin die Lieferung verweigerte. Dem Käufer steht Schadensersatz zu. Es geht um eine erhebliche vierstellige Summe.

Ein echtes Schnäppchen

Eine Frau offerierte ein Sofa der Marke „Bretz, Cloud 7“ auf der Online-Verkaufsplattform eBay. Das hat einen Wert von rund 7.000 Euro. Mit der Sofortkauf-Option bot die Frau das Sofa für 700 Euro an. Ein Käufer schlug zu und kaufte über die Sofortkauf-Funktion das wertvolle Sofa und überwies noch am gleichen Tag den Kaufpreis.

Statt Sofa gab es eine Annullierung des Kaufes. Noch am gleichen Tag informierte die Verkäuferin den Käufer, dass ein Fehler vorliege und er den Kaufpreis zurückerhalte. Der Käufer lehnte ab und forderte einen Abholtermin ein. Die Verkäuferin behauptete dann gegenüber dem Mann in den USA und nicht in Deutschland zu leben. Die Verkaufsplattform unterrichtete den Käufer, dass die Verkäuferin die Aktion abgebrochen habe mit der Begründung „Ich habe den Artikel nicht mehr vorrätig oder er ist beschädigt“.

6.300 Euro Schadensersatz

Der bereits bezahlte Kaufpreis in Höhe von 700 Euro wurde zurückerstattet. Der Kläger war damit nicht einverstanden. Er forderte die Übergabe des Sofas oder hilfsweise Schadensersatz wegen des Kaufabbruchs und setzte der Verkäuferin eine letzte Frist zur Abholung. Als diese verstrich schaltete der Käufer einen Anwalt an. Er forderte die Verkäuferin auf vom Kaufvertrag zurückzutreten und zur Zahlung eines Schadensersatzes von 6.300 Euro. Die Differenz zwischen dem Wert des Sofas und dem Kaufpreis von 700 Euro.

Landgericht spricht Schadensersatz zu

Die Verkäuferin lehnte dies ab und erklärte ihr sei beim Eintippen des Preises ein Fehler unterlaufen und sie habe statt 7.000 Euro lediglich 700 Euro angegeben. Sie wollte das Sofa aber für 7.000 Euro anbieten. Der daraufhin vom Käufer auf Zahlung des begehrten Schadensersatzes in Höhe von 6.300 Euro erhobenen Klage gab das Landgericht Köln nun statt. Es ist ein Kaufvertrag zustande gekommen, so das Gericht. Die Verkäuferin habe ihre Willenserklärung zum Abschluss des Kaufvertrages im Anschluss nicht wirksam innerhalb der gesetzlichen Frist angefochten, sondern Angaben gemacht, die diesem Anspruch nicht entsprachen. So stimme auch ihre Angabe sie lebe in den USA nicht. Auch reiche die Angabe auf der Verkaufsplattform nicht aus. Dass die Verkäuferin erst Monate später über ihren Anwalt erklären ließ, dass es sich bei der Preisangabe um einen Irrtum handele, könne zwar grundsätzlich einen zur Anfechtung berechtigten Erklärungsirrtum darstellen, allerdings sei dies verspätet erfolgt.

Wer einen Irrtum entdeckt muss diesen unverzüglich mitteilen. Das Gesetz spricht hier von „ohne schuldhaftes Zögern“. Die Frist beginnt mit Kenntnis des Anfechtungsgrundes und läuft ab dann für zwei Wochen. In diesem Fall war es so, dass die Frau ja zunächst behauptete nicht liefern zu können weil sie in den USA wohne. Was nicht stimmte und erst viel später den Irrtum benannte. Die Verkäuferin hatte noch am Tag des Vertragsabschlusses erkannt, dass der Preis nicht stimmte. Die Anfechtungserklärung dagegen gab sie aber erst zweieinhalb Monate und damit verspätet ab.

Da die Frau, trotz mehrfacher Aufforderung, das Sofa nicht lieferte, beging sie eine Pflichtverletzung. Dadurch muss Sie dem Käufer den Schaden ersetzen, der ihm durch die Nichtleistung entstand. Dabei ist der Käufer so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Leistung der Verkäuferin stehen würde. Das Gericht: „Bei ordnungsgemäßer Leistung der Beklagten hätte der Kläger jedoch ein Sofa im Wert von 7.000 Euro erhalten, so dass die Differenz zwischen dem Wert des Sofas und dem von ihm zu zahlenden Kaufpreis von 700 Euro, mithin ein Betrag in Höhe von 6.300 Euro seinen Schaden darstelle.“

Die Entscheidung wurde am 25. August verkündet. Sie ist noch nicht rechtskräftig.

Aktenzeichen: 37 O 220/22, Landgericht Köln

ag