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Köln | Die Landesregierung NRW verpflichtet die Menschen zu einer deutlichen Kontaktreduzierung. Damit soll die Pandemie eingedämmt werden.

Die Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz finden sich jetzt in der aktualisierten Coronaschutzverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wieder, wie das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW mitteilt. Die neuen Regelungen treten nach den Weihnachtsferien ab dem 28. Dezember in Kraft.

Die größten Änderungen sind vor allem die Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich und bei Großveranstaltungen. Wer sich privat trifft muss sicherstellen, dass von den 10 zulässigen Personen alle immunisiert, also genesen oder geimpft sind. Überregionale Großveranstaltungen finden ohne Zuschauer statt. Für andere Veranstaltungen werden die Höchstgrenzen für Zuschauer abgesenkt.

„Nur mit Kontaktbeschränkungen allein können wir einer wahrscheinlichen Omikron-Welle nicht erfolgreich begegnen. Wir müssen die Auffrischungsimpfungen weiter vorantreiben und die nach wie vor zu große Impflücke schließen. Mein Appell lautet daher: Wenn Sie es nicht schon getan haben, lassen Sie sich bitte schnellstmöglich impfen“, so NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann in einem schriftlichen Statement.

Das gilt in NRW nach ab dem 28. Dezember

Ab dem 28. Dezember dürfen sich nur noch maximal 10 Personen treffen, wenn sie immunisiert, also geimpft oder genesen sind. Ausgenommen sind Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren. Nimmt eine nicht immunisierte Person teil gelten die strengeren Regelungen und neben dem eigenen Hausstand dürfen nur noch zwei weitere Personen eines anderen Hausstandes an dem Treffen teilnehmen.

Großveranstaltungen dürfen nur noch ohne Zuschauerinnen stattfinden. Bei anderen Veranstaltungen gilt eine Höchstzahl von 750 Zuschauerinnen. Zudem gelten weniger Ausnahmen von der Maskenpflicht. Bei Sport in Innenräumen wo keine Maske getragen werden kann, etwa beim schwimmen, müssen Immunisierte in Zukunft auch einen Testnachweis vorlegen, der nich älter als 24 Stunden ist.

Die Coronaschutzverordnung gilt in dieser Fassung bis zum 12. Januar 2022.