Im Rechtsstreit zwischen der Stadt Köln und dem Eigentümer der Immobilie des Kölner Haus des Jugendrechts am Salierring 42 hat das Landgericht Köln eine Entscheidung gefällt und den Unterlassungsanspruch der Stadt bestätigt. Laut der Stadt Köln habe der Eigentümer der Immobilie entgegen der Absprache im Vorfeld des Vertragsabschlusses mit der Stadt das Erdgeschoss des Gebäudes ohne deren Zustimmung an einen Spielhallenbetreiber vermietet, der seit August 2011 dort eine Mehrfachspielhalle unterhält.

Voraussetzung für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsabschluss in 2008 sei für die Stadt Köln die Zusage des Eigentümers gewesen, eine eventuelle Neuvermietung des Erdgeschosses, in dem sich zum damaligen Zeitpunkt eine Videothek befand, nur mit Zustimmung und im Einvernehmen mit der Stadt Köln vorzunehmen. Wegen des Verstoßes gegen diese Geschäftsgrundlage hatte die Stadt Köln Unterlassungsklage beim Landgericht Köln eingereicht, die das Landgericht Köln bestätigte. Stadtdirektor Guido Kahlen über den Richterspruch: „Ich bin froh, dass das Gericht uns Recht gibt. Der Eigentümer der Immobilie hat gegen unsere Absprache verstoßen. Für uns war von Anfang an Voraussetzung, dass im Haus des Jugendrechts nur mit dem Zweck dieser Einrichtung verträgliche Nutzungen einziehen dürfen – eine Spielhalle zählt eindeutig nicht dazu.“ Im Kölner Haus des Jugendrechts kümmern sich Mitarbeiter von Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugendgerichtshilfe speziell um Jugendliche und Heranwachsende aus Köln.

[mc; Foto: Thorben Wengert | www.pixelio.de]