Der detaillierte Ausnahmekatalog
Für Anwohner sowie Gewerbetreibende mit Firmensitz in der Umweltzone Köln. Sie können eine Ausnahmegenehmigung bis zu einem Jahr erhalten, sofern das Fahrzeug vor dem 1. Januar 2008 (Einrichtung der Umweltzone) auf sie zugelassen worden ist.

Für Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern, wie zum Beispiel die Belieferung des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, von Altenheimen, von Krankenhäusern , von ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie von Wochenmärkten, hierfür können Ausnahmegenehmigungen nach Vorlage entsprechender Nachweise (Auftragsbescheinigungen, Lieferscheine) bis zu einem Jahr erteilt werden.

Für Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen, wie zum Beispiel zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen, der Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden sowie für sozialpflegerische Hilfsdienste, können ebenfalls Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Darunter fallen unter anderem viele Handwerker und Pflegedienste. Die Genehmigungen können bis zu einem Jahr erteilt werden.

Für Fahrten zur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen können ebenfalls Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Darunter fallen zum Beispiel Fahrten zum Zwecke von notwendigen regelmäßigen Arztbesuchen, Fahrten von Schichtdienstleistenden und Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen (Anlieferung von Rohstoffen für Gewerbebetriebe). Dies gilt auch für sich wiederholende Einzelfahrten aus speziellen Anlässen wie zum Beispiel für Schwertransporte, Veranstaltungen (Kirmes), die Überführung von Fahrzeugen mit Kurzzeitkennzeichen, Reisebusse (Weihnachtsmärkte in Köln) sowie für Spezialfahrzeuge der Medienbranche. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine alternativen Fahrmöglichkeiten nutzbar sind.

Für einmalige Fahrten, die die besonderen Voraussetzungen erfüllen (siehe oben) sowie für Fahrten zur Versorgung von Sondermärkten (Antikmärkte) und besonderen Veranstaltungen (z.B. Konzertaufbau in der Kölnarena, Roncalliplatz, Philharmonie, etc.) können Tagesgenehmigungen erteilt werden. Dies gilt auch für Fahrten mit Reisebussen.

Auch bei besonderen privaten Anlässen können Tagesgenehmigungen beantragt werden.

Für Tagesgenehmigungen und besondere Härtefälle braucht die fehlende Nachrüstbarkeit des Fahrzeuges nicht nachgewiesen zu werden.

Es gibt Dauer-Ausnahmegenehmigungen und Tages-Ausnahmegenehmigungen Wo liegt der Unterschied und was passiert nach Ablauf?
Ausnahmegenehmigungen können bei einer dauerhaften Notwendigkeit (Lieferfahrzeug für Apotheke) für ein Jahr oder bei einzelnen Anlässen (Veranstaltung) für einen oder mehrere Tage erteilt werden. Nach Ablauf der Geltungsdauer wird erneut geprüft, ob die allgemeinen (Nachrüstbarkeit) und die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren Ausnahmegenehmigung für das Fahrzeug vorliegen.

Eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung ist für Standardfahrzeuge (= Serienfahrzeuge ohne besondere technische Einrichtungen oder Umbauten) nur möglich, wenn diese gerechnet vom Tag der Erstzulassung nicht älter als zwölf Jahre sind. Ältere Standardfahrzeuge müssen gegebenenfalls ersetzt werden.

Tagesgenehmigungen werden nach einer Einzelfallprüfung speziell für das Fahrzeug und für den konkreten Anlass der Fahrt ausgestellt. Die Ausnahmegenehmigung darf nur zur Durchführung von Fahrten aus den bewilligten Gründen genutzt werden. Ein Nachweis über die fehlende Nachrüstbarkeit des Fahrzeuges entfällt grundsätzlich bei Tagesgenehmigungen.

Die Ausnahmeregelungen für spezielle Fahrzeuge:

1. Oldtimer
Oldtimer, die mindestens 30 Jahre alt sind, gelten laut Ratsbeschluss vom 18. September 2007 als Ausnahme. Die Regelung gilt für Fahrzeuge mit H-Kennzeichen und Kennzeichen 07

2. Einsatzfahrzeuge
Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur med. Betreuung der Bevölkerung sowie Fahrzeuge, die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch nehmen können (z.B  Polizei, Feuerwehr, Müllabfuhr), fallen nicht unter das Fahrverbot.

3. Landwirtschaftliche Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
fallen  Maschinen ebenso wenig unter das Fahrverbot wie mobile Maschinen und Geräte sowie Arbeitsmaschinen.      

4. Wohnmobile
Eine Ausnahmegenehmigung ist für Bewohner der Umweltzone möglich, die keine Nachrüstungsmöglichkeit haben. Bei überwiegenden Einzelinteressen sind auch
Tagesgenehmigungen für Zielverkehr in die Umweltzone möglich.

5. Motorräder
Zwei- und Dreirädrige Kraftfahrzeuge fallen nicht unter das Fahrverbot.
      
6. Quad’s
Sofern eine Zulassung als „PKW“ erfolgte, kann eine Ausnahmegenehmigung nur unter Vorlage der allgemeinen und der besonderen Voraussetzungen möglich sein. Bei Zulassung als „Motorrad“ oder „land- und forstwirtschaftliche Maschine“ fällt ein Quad nicht unter das Fahrverbot.

7. Benziner mit US-Kat
Aufgrund der Novellierung der Kennzeichnungsverordnung werden diese Fahrzeuge in die Schadstoffgruppe 4 eingestuft und erhalten somit eine grüne Feinstaub-Plakette.

8. ausländische Fahrzeuge
Bei Vorlage eines unaufschiebbaren Einzelinteresses kann eine Tagesgenehmigung erteilt werden (z.B. Busse). Anhand der EG-Typgenehmigung kann auch für ausländische Fahrzeuge ermittelt werden, ob eine Plakette ausgegeben werden kann. Jede Zulassungsstelle oder andere berechtigte Stelle in der BRD kann eine Plakette erteilen.

Ausnahmeregelungen für bestimmte Personengruppen:
1. Gehbehinderte, Blinde oder hilflose Personen: Freie Fahrt in die Umweltzone mit eigenem Fahrzeug oder als Beifahrer im Fahrzeug eineranderen Person; Schwerbehindertenausweis mit Merkmalen >aG, H oder Bl < ist als Nachweis mitzuführen (keine Ausnahme notwendig).

2. Ärzte: Freie Fahrt mit gekennzeichnetem Fahrzeug (keine Ausnahme notwendig).

3. Touristen, Besucher
In der Regel keine Gründe für eine Ausnahme; Plakette erforderlich, die bundesweit ausgestellt werden kann (alternativ: Park & Ride).

4. Handwerker, Pflegedienste:  Ausnahmen (bis zu 1 Jahr) für lebensnotwendige Hebammen, Essen auf Dienstleistungen, Behandlungen und Lieferungen ädern, Apothekenliefer- vorgesehen. Alle Ausnahmegenehmigungen zum service: Parken (z.B. Regio Köln/Bonn Handwerkergenehmigung, Pflegedienstgenehmigung), die bis zur Veröffentlichung der Ausnahmekriterien erteilt werden, gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit im Ablauf des Jahres 2008 auch als Ausnahme für die Umweltzone.

Gibt es eine Ausnahmeregelung für Härtefälle?
Es wird Härtefallregelungen sowohl in Bezug auf gewerbliche Bedürfnisse und Gegebenheiten als auch auf private soziale Härten geben. Eine detaillierte Regelung wird zurzeit in der Verwaltung entwickelt. Dabei wird berücksichtigt werden, wie weit es den KFZ-Eigentümern bei einer individuellen Beurteilung nicht zumutbar ist, die Umrüstung oder Neuanschaffung vorzeitig vorzunehmen.

Wo und wie beantrage ich die Ausnahmegenehmigung?
Erst in den letzten Tagen (4. Oktober 2007) haben Bezirksregierung und Stadt Köln den Katalog der Ausnahmeregelungen endgültig festgelegt. Deswegen werden zurzeit noch Antragsformulare den Neuregelungen angepasst. Die Ausnahmegenehmigung kann ab trotzdem sofort formlos schriftlich bei der Zulassungsstelle beantragt werden. Postalisch zu richten an

Stadt Köln,
Kfz-Zulassungsstelle
Max-Glomsda-Straße 4
51105 Köln-Poll    oder

Stadt Köln
Amt für öffentliche Ordnung
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln   

Per e-mail
e-mail:
ordnungsamt@stadt-koeln.de

Es werden zurzeit Antragsformulare entwickelt. Diese Antragsformulare werden auch online unter www.stadt-koeln.de zur Verfügung stehen. Außerdem werden sie in allen Meldehallen der Bezirksämter ausgelegt. Sie können auf Wunsch auch von der Zulassungsstelle versandt werden.

Allerdings reicht auch ein formloser Brief oder eine e-mail an
ordnungsamt@stadt-koeln.de.

Die Anträge müssen begründet werden, ebenfalls sind geeignete Nachweise vorzulegen.

Das Ausnahmegenehmigungsverfahren ist in Köln und in allen anderen Städten, die im ersten Halbjahr 2008 Umweltzonen einrichten, Neuland. Die Verwaltung hat Vorkehrungen für eine zügige Bearbeitung getroffen. Aber gerade in den ersten Tagen kann es zu Verzögerungen kommen. Im Normalfall dürften zwischen Antragseingang und Bescheid nur wenige Tage liegen. Auch hier gilt: Komplette und begründete Anträge beschleunigen das Verfahren und ersparen unnötige Rückfragen. Denken Sie an geeignete Nachweise.

Was kostet eine Ausnahmegenehmigung:
Die Gebühren für eine Ausnahmegenehmigung liegen zwischen 5 Euro für die Nutzung der Übergangsregelung, 15 Euro (z.B. Ausnahmegenehmigung Anwohner)  und 75 Euro (z.B. für aufwendigere Prüfung für LKW-Lieferverkehr Externer).

Wie mache ich die Ausnahmegenehmigung im Auto kenntlich?
Grundsätzlich ist eine Ausnahmegenehmigung im Fahrzeug mitzuführen und beim Abstellen sichtbar auszulegen.

Wer gibt weitere Auskünfte?
Telefonische Auskünfte werden durch das Call Center der Stadt Köln unter der zentralen Telefonnummer (0221) 221-0 gegeben. Weitere Informationen sind im Internet (
www.stadt-koeln.de) unter dem Thema Verkehr sowie im Bürgerservice, Servicebereiche Kfz-Zulassung und Umwelt enthalten (www.stadt-koeln.de/umweltzone/index.html). Zusätzliche Informationen befinden sich auch auf den Internetseiten des ADAC, des Verkehrsclub Deutschland, der Gesellschaft für technische Überwachung (GTÜ), dem Bundesumweltministerium, der IHK und der HWK Köln (mit Verlinkung zur Stadt Köln).

Wer informiert noch?
Im Internet findet sich unter
www.stadt-koeln.de unter dem Thema Verkehr sowie im Bürgerservice, Servicebereiche Kfz-Zulassung und Umwelt,  ein umfangreiches Informationsangebot zur Umweltzone und Schadstoffplaketten (www.stadt-koeln.de/umweltzone/index.html). Außerdem startet die Stadt Köln in diesen Tagen eine umfangreiche Informationskampagne mit Plakaten, Radiodurchsagen, Flyern, Hinweisen und Informationen an 3.500 Verbände, Medien, Großunternehmen, Multiplikatoren aus Köln, der Region, bundesweit und aus dem benachbarten Ausland.

Quelle: Stadt Köln