Axel Reitz darf nicht sprechen und die Demonstration anführen. Das Foto zeigt Reitz bei der Demonstration am Hans-Böckler-Platz am 9.November 2005, Archivbild report-k.de

Köln, 2.3.2006, 18:39 Uhr > Unter dem Motto "Multikultur abschaffen – Moscheebau stoppen" haben Neonazis aus der Gruppe der "Freien Kameradschaft" Demonstrationen in Köln für Samstag den 4. März angemeldet. Um 10:00 Uhr sollte die erste Demo am Bahnhof Ehrenfeld stattfinden und die zweite um 15:00 Uhr am Bahnhof Steinstrasse im rechtsrheinischen Köln. Am 1.3.2006 hatte der Kölner Polizeipräsident Klaus Steffenhagen die Demonstrationen verboten. Daraufhin stellten die Anmelder der Demonstration einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Köln. Das Verwaltungsgericht Köln genehmigte heute die Demonstrationen unter strengen Auflagen.

Der Beschluss des Verwaltungsgericht Köln hat einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen ein Demonstrationsverbot des Polizeipräsidenten Köln für den 4. März 2006 überwiegend stattgegeben. Die unter dem Motto "Multi- Kultur abschaffen – Moscheebau stoppen" geplanten Demonstrationen dürfen danach stattfinden, allerdings hat das Gericht strenge Auflagen verfügt.

 

Die Auflagen

Untersagt ist insbesondere das Mitführen von Fackeln, Trommeln und das Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder gleichartigen Kleidungsstücken als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung, ferner die Benutzung von Fahnen und Transparenten strafbaren Inhalts sowie von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Untersagt ist weiter, dass der Anmelder der Versammlung, der schon mehrfach als Veranstalter ähnlicher Demonstrationen in Erscheinung getretene Axel Reitz, als Versammlungsleiter, Redner oder Ordner auftritt.

 

Die Begründung des Gerichts

Wie schon in früheren Verfahren hat das Gericht seine Entscheidung auf das Versammlungsgesetz und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gestützt. Danach ist ein Demonstrationsverbot nur dann möglich, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Demonstration unmittelbar (konkret) gefährdet ist. Die hierbei anzustellende Prognose muss auf Tatsachen beruhen, bloßer Verdacht oder Vermutungen reichen nicht aus. Auch die von dem Veranstalter repräsentierte rechtsextreme Gesinnung ist nach der verbindlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein hinreichender Grund für ein Verbot. Für die in diesem Zusammenhang vom Polizeipräsidenten gesehene Gefahr der "Volksverhetzung" fand das Gericht nach den vorgelegten Unterlagen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, zumal eine von Herrn Reitz unter dem wortgleichen Motto im Juli 2005 in Duisburg durchgeführte Veranstaltung nicht zur Einleitung von Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft geführt habe. Den vom Polizeipräsidenten weiter befürchteten Gefahren beim Passieren der Moschee könne ggf. durch Auflagen für den Aufzugsweg begegnet werden. 

 

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt werden. Das Polizeipräsidium Köln will nun den Bescheid des Verwaltungsgerichts Kölns prüfen und morgen in der Früh entscheiden, ob man gegen den Beschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster einlegen wird.  

Nachtrag:

Der Kölner Polizeipräsident hat Beschwerde beim Oberlandesgericht Münster eingereicht. Mit einem Urteil wird am Freitag, 3.3.2006 in den Nachmittagsstunden gerechnet.

Link zum Artikel bei report-K.de >>>

Kölner Polizeipräsident verbietet Neonazi-Demo vom 1.3.2006

 

Andi Goral für report-K.de / Kölns Internetzeitung