Köln | Die Kölner Satzung zur Kulturförderabgabe, wie sie vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2012 gültig war, ist endgültig für verfassungswidrig erklärt worden. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit einem Beschluss die Beschwerde der Stadt Köln gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Münster vom 23. Januar 2013 zurückgewiesen.  In dem Verfahren hatte das OVG in Münster diese alte Satzung, die keinen Unterschied zwischen Privat- und Geschäftsreisenden in der Besteuerung machte, für verfassungswidrig erklärt. Nach der Entscheidung aus Leipzig fordert der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband Nordrhein die Stadt Köln auf, die bereits durch die Stadt eingezogenen Steuergelder auf Grundlage der Altsatzung an die betroffenen Hotels zurückzuzahlen.

Wie der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband Nordrhein (Dehoga Nordrhein) heute bekanntgab, hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Juli 2013 (Aktenzeichen: BVerwG 9 B 16.13) die Beschwerde der Stadt Köln gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster zurückgewiesen. Damit sei, so der Dehoga, das zwischen der Stadt Köln und dem Dehoga Nordrhein vereinbarte Musterverfahren zugunsten des Lint Hotels in der Kölner Altstadt gegen die Stadt Köln betreffend die Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe in ihrer Fassung bis zum 31. Dezember 2012 endgültig rechtskräftig.

„Ich bin sehr erleichtert, dass nunmehr das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschieden und damit die Kölner „Bettensteuer“-Satzung abschließend für verfassungswidrig erklärt hat“, so Wolf Hönigs, Inhaber des Lint Hotels in der Kölner Altstadt und Kläger.

„Wir fordern die Stadt Köln auf, die mehr als 200 laufenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in Köln zur alten Satzung der Kulturförderabgabe zu beenden, um nicht noch weiter den Kölner Haushalt mit unnötigen Prozesskosten zu belasten.“, so Christoph Becker, Geschäftsführer des  Dehoga Nordrhein. Ferner erwarte man seitens des Dehoga unverzüglich eine Rückzahlung der bereits zu Unrecht eingezogenen Steuergelder in Höhe von rund 4 Millionen Euro an die betroffenen Hotels.  Der Verband erwarte auch die Rückzahlung der zu Unrecht erhobenen Steuergelder an die Beherbergungsbetriebe, die seinerzeit im Vertrauen auf die von der Stadt Köln behauptete Rechtswirksamkeit der Satzung keine Klage erhoben hätten, so Becker weiter.

Dehoga: Alte Satzung „kann nicht rückwirkend geheilt werden“

Wie bereits das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Urteil vom 23. Januar 2013 ausgeführt hätte, könne die Satzung rückwirkend nicht geheilt werden, da ein möglicher steuerbarer Übernachtungsumsatz im Nachhinein noch nicht einmal  annähernd ermittelt werden könne, so der Dehoga. Im Ergebnis sei die  Einführung der sogenannten  „Bettensteuer“, die im Sommer 2012 von Martin Börschel im Rat der Stadt noch als reine Erfolgsgeschichte gefeiert worden sei, ein großer Flopp: Statt der ursprünglich erwarteten Einnahmen in Höhe von 30 bis 40 Millionen Euro bis Ende 2012 stehe nun ein Minus in Höhe von mindestens 500.000 Euro für Prozesskosten und angefallene Zinszahlungen zu Buche, so der Dehoga Nordrhein in einer Erklärung. Das alle hätte vermieden werden können, da die Stadt Köln wider besseren Wissens gehandelt habe, da bis auf eines alle Rechtsgutachten die Verfassungswidrigkeit der Kulturförderabgabe vorhergesehen hätten.  

Stadt geht von allgemeiner Anerkennung der aktuellen „Bettensteuer“ aus – Dehoga-Chef: „keine Rechtssicherheit“

Einer Erklärung der Stadt Köln zufolge hätte man das die alte Satzung betreffende Rechtsverfahren weiter betrieben, damit eine Klärung von noch immer bestehenden Rechtsfragen herbeigeführt werden konnte. Das sei auch vor dem Hintergrund geschehen, dass die ursprüngliche Kölner Satzung Grundlage der Satzungen anderer Städte gewesen sei und möglichst schnell Rechtsfrieden erreicht werden sollte. Der Beschluss bestätige, so die Stadt, die bisherige Rechtsprechung zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Kulturförderabgabe als neuer kommunaler Aufwandssteuer nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen.

Die Stadt Köln – so ist es aus ihrer Pressemitteilung zu entnehmen –  geht davon aus, dass die Zulässigkeit einer Kulturförderabgabe als neuer kommunaler Aufwandssteuer auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Kulturförderabgabe nunmehr von allen Beteiligten anerkannt werde. Becker äußerte gegenüber report-k.de, er könne diese Erklärung der Stadt Köln nicht nachvollziehen.  Was die aktuelle Satzung der „Bettensteuer“betrifft, weißt Becker darauf hin, dass hier keinesfalls Rechtssicherheit bestehe. Diese orientiere sich inhaltlich an der durch die Stadt Dortmund erhobene Beherbergungssteuer für Übernachtungen von privat Reisenden. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen habe die Erhebung dieser Steuer bereits für verfassungswidrig erklärt. Momentan liege der Fall beim Oberverwaltungsgericht Münster. Man warte nun die Entscheidung aus dem dortigen Berufungsverfahren ab, sehe darin ein Musterverfahren auch für die Kölner Kulturförderabgabe.

Die seit vergangenem Jahr geführten, regelmäßigen Gespräche zwischen den Akteuren  sollen weiter geführt werden, so die Stadt Köln. Laut Becker hätten seit Jahresbeginn zwei dieser Treffen bei der Kämmerin der Stadt Köln stattgefunden, bei denen man sich mit der Stadt ausgetauscht, aber immer auch auf das laufende Rechtsverfahren hingewiesen habe. Was die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts anbelange, so sei die Stadt Köln nun auch in der Pflicht, diese „rigide Niederlage“ einzugestehen.

Autor: Daniel Deininger | Foto: Stefano Lunardi/Fotolia
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