Köln | Wissen & Service | Sind in ihrem Unternehmen die wichtigsten gesetzlichen Regelungen am schwarzen Brett ausgehängt? Die Kölner Industrie- und Handelskammer (IHK) nennt in ihrem Merkblatt für Arbeitgeber alleine 13 unterschiedlichen Vorschriften, die Unternehmen ihren Mitarbeitern durch Aushang oder Auslage bekannt geben müssen. Dabei schreiben Regelungen vor, ob dies durch Aushang, Auslegung oder Bekanntmachung geschehen soll. Kommt das Unternehmen seinen Pflichten hier nicht nach, dann sind Schadensersatzforderungen möglich und das Vergehen stellt in vielen Fällen eine Ordnungswidrigkeit dar.

Unterschiedliche Vorschriften für unterschiedliche Regelungsgebiete

Alle Betriebe müssen etwa das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz berücksichtigen und Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Kenntnis bringen. Das fängt schon bei der Formulierung von Stellenanzeigen an, bezieht sich auf das Binnenverhältnis im Unternehmen, also der Unternehmenskultur zwischen den Mitarbeitern und auch den Führungskräften, aber auch auf das Außenverhältnis im Umgang mit Kunden. Die Arbeitsschutzvorschriften, je nach Branche mit speziellen Ausformulierungen, etwa der Gefahrstoffverordnung, das Arbeitszeitgesetz, die Unfallverhütungsvorschriften, das Jugendarbeitsschutzgesetz, wenn etwa ein Jugendlicher unter 18 Jahren im Betrieb arbeitet oder das Mutterschutzgesetz für Unternehmen die mehr als drei Frauen beschäftigen, sind nur einige Beispiele für Aushangpflichtige Gesetze.

Wer etwa einen kleinen Laden betreibt, in dem regelmäßig ein Mitarbeiter beschäftigt wird, also auch die mittlerweile aus dem Boden sprießenden kleinen Designläden, wie man sie in Köln Nippes, Agnesviertel, Belgischem Viertel oder in Ehrenfeld antrifft, müssen etwa das Ladenschlussgesetz mit Rechtsverordnung aushängen. Wer einen Kiosk betreibt muss das Jugendschutzgesetz aushängen und das wird vom Kölner Ordnungsamt in regelmäßigen Abständen etwa im Rahmen von Kontrollmaßnahmen von „Keine Kurzen von Kurzen“ kontrolliert.

Nicht Holschuld der Arbeitnehmer, sondern Bringschuld des Arbeitgebers

Betroffene Betriebe müssen die Wahlordnung zur Betriebsratswahl aushängen, tarifgebundene Arbeitgeber das Tarifvertragsgesetz und Arbeitgeber mit befristeten Beschäftigten das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Dabei reicht es oft auch nicht aus, einfach die Texte auszuhängen, oder auszulegen, sondern der Arbeitgeber muss diese aktiv bekannt geben. Nehmen wir die Unfallverhütungsvorschriften. Hier muss das Unternehmen durch Aushang informieren und auf das Vorhandensein hinweisen. Darüber hinaus müssen den Arbeitnehmern Erläuterungen zu konkreten und praktischen Anwendungen im jeweiligen Arbeitsbereich gegeben werden.

Unbedingt aktuelle Fassung aushängen

Arbeitgeber, die glauben mit einem Aushang schon alles getan zu haben und sich damit rechtlich abgesichert haben, irren. Aushänge entbinden sie nicht von ihrer Fürsorgepflicht oder der betriebsverfassungsrechtlichen Zusammenarbeit. Für Arbeitgeber gibt es aber Angebote, wie diese immer die richtigen und vor allem neuen Gesetze und Verordnungen zur Hand haben. So bietet etwa der Haufe Verlag, als ein Beispiel, mittlerweile in der 26. Auflage alle wichtigen Arbeitsschutzvorschriften in einem Band mit dem Titel „Aushangpflichtige Gesetze“ an. Wer eine solche Broschüre in jedem Stockwerk oder Gebäude seines Betriebes am schwarzen Brett zur Verfügung stellt, kommt damit seinen gesetzlichen Aushangpflichten nach. Mehr noch, er ist auch immer selbst auf dem aktuellen Stand.

Missachtung ist kein Kavaliersdelikt

Und noch eine Warnung zum Schluss. Unkenntnis beim Arbeitgeber wird als Fahrlässigkeit gewertet und gilt nicht als Kavaliersdelikt. Verstößt der Arbeitgeber sogar schuldhaft gegen seine Aushangpflicht, kann im Einzelfall sogar einen Vernachlässigung seiner Fürsorgepflicht angenommen werden und Arbeitnehmer daraus einen Schadensersatzanspruch ableiten. Es reicht auch nicht einmal die Gesetze und Verordnungen auszuhängen und auszulegen und die verstauben dann in einer Ecke des Betriebes. Arbeitgeber müssen darauf achten immer die jeweils geltende Fassung des Textes ihren Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen. Arbeitgeber die ihre Arbeitnehmer nicht informieren begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann.

Weiterführende Links:

Kompendium am Beispiel Haufe:  Alle Aushangpflichtige Gesetze auf einen Blick >

Das Merkblatt der IHK Köln zu den Aushangpflichten >

Informationen im Unternehmensportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie >

Autor: Andi Goral | Foto: Igor/Fotolia
Foto: Symbolbild