In den letzten Monaten musste das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Köln laut eigener Aussage viele illegal angeschaffte so genannte „Kampfhunde“ sicherstellen, für deren Haltung die Besitzer keine Erlaubnis hatten. Die Stadt Köln nimmt dies zum Anlass, noch einmal auf das in Nordrhein-Westfalen seit dem Jahr 2003 geltende Landeshundegesetz hinzuweisen. Danach besteht ein Zuchtverbot für Hunde der Rassen Pitbullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Bullterrier sowie Kreuzungen dieser Rassen. Es gilt zudem ein bundesweites Einfuhrverbot. Für die Haltung dieser Hunde ist eine ordnungsbehördliche Erlaubnis erforderlich, an deren Erteilung der Gesetzgeber hohe Anforderungen stellt.

Große Hunde müssen angemeldet werden
Unabhängig von den persönlichen Eignungsvoraussetzungen des Hundehalters kann eine Haltungserlaubnis aus Gründen des öffentlichen Interesses grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn der Hund aus einem Tierheim oder einer gleichartigen Einrichtung übernommen wird. Eine Erlaubnis für die Hundehaltung brauchen auch die Besitzer von Hunden der Rassen American Bulldog, Rottweiler, Alano, Dogo Argentino, Mastiff, Bullmastiff, Mastino Napolitano, Mastino Espagnol, Fila Brasileiro, Tosa Inu oder Kreuzungen dieser Rassen. Für diese Rassen besteht jedoch kein Zuchtverbot. Nach dem Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen gilt ein genereller Anlein- und Maulkorbzwang für alle erlaubnispflichtigen Hunderassen. Weiterhin ergibt sich aus dem Gesetz die Verpflichtung, die Haltung großer Hunde, die ausgewachsen eine Schulterhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder ein Gewicht von 20 Kilogramm erreichen, bei der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen – unabhängig von der Hundesteueranmeldung. Auch hier stellt das Amt für öffentliche Ordnung bei Kontrollen regelmäßig fest, dass viele Hundehalter dieser Verpflichtung bislang nicht nachgekommen sind.

In Bereichen mit typischerweise erhöhtem Publikumsverkehr – beispielsweise Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereiche, Straßen, Plätze und Grünanlagen – sind alle Hunde, unabhängig von Rasse, Größe und Gewicht, angeleint zu führen. Ausgenommen von diesem generellen Leinenzwang sind lediglich die ausgewiesenen Hundefreilaufflächen.

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