Köln | Ratsmitglieder kommunaler Parlamente dürfen nur nach der 3G-Regel an Rats- und Ausschusssitzungen ihrer Gemeinde teilnehmen. Das entschied heute das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Ein Ratsmitglied aus Salzkotten hatte geklagt und gefordert zu allen Rats- und Ausschusssitzungen freien Zugang zu erhalten ohne den Nachweis von 3G erbringen zu müssen. Auch in der zweiten Instanz war die Klage des Ratsmitglieds erfolglos. Der 15. Senat des OVG NRW begründete seine Entscheidung damit, dass alle Rats- und Ausschusssitzungen Veranstaltungen im Sinne der Coronaschutzverordnung seien an der nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen dürfen.

Weiter heißt es in dem Beschluss: „Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte der Ratsmitglieder liegt derzeit nicht vor. Die Beschränkung des Zugangs kommunaler Mandatsträger zu Rats- oder Ausschusssitzungen auf Personen, die geimpft, genesen oder (negativ) getestet sind, dient dem legitimen Zweck des Infektionsschutzes. Die kurzzeitigen Beeinträchtigungen, die durch einen Schnelltest hervorgerufen werden, greifen nur geringfügig in die körperliche Unversehrtheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Zudem stehen jedenfalls bis einschließlich 10. Oktober 2021 allgemein kostenlose Bürgertestungen zur Verfügung.“

Kommunen müssen allerdings ab 11. Oktober sicherstellen, dass Mandatsträgern keine Kosten für die Tests entstehen, wenn sie ihr Mandat ausüben. Weiter heißt es: „Wegen der Bedeutung des freien Mandats und des kommunalen Ehrenamtes dürfte sich eine mit den Tests verbundene Kostenlast für den Mandatsträger als unzumutbar erweisen. Auch auf die Möglichkeit einer Immunisierung durch eine kostenlose Impfung muss sich ein Ratsmitglied insoweit nicht verweisen lassen.“

Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 15 B 1529/21 (I. Instanz: VG Minden 2 L 595/21)

Autor: red