Münster/Köln | aktualisiert | Durch vier Urteile vom heutigen Tage hat der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster entschieden, dass die Beherbergungsabgabesatzung (Bettensteuersatzung) der Stadt Dortmund nichtig ist. Es wies damit Berufungen der Stadt Dortmund gegen Urteile zurück, mit denen das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in erster Instanz den Klagen von drei Hoteliers und einer Campingplatzbetreiberin stattgegeben hatte. Die Kölner DEHOGA leitet aus dem Urteil auch Konsequenzen für die Kölner Kulturförderabgabe ab, die sich an die Dortmunder Satzung anlehne. Die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Köln fordert diese nun auf die Kölner Satzung auszusetzen und bisher eingezogenes Geld zurückzuerstatten.

Die Unternehmer hatten gegen Steuerbescheide der Stadt Dortmund geklagt, mit denen für entgeltliche private Übernachtungen eine Beherbergungsabgabe festgesetzt worden war. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht aus, die Erhebung einer Beherbergungsabgabe für entgeltliche private Übernachtungen sei zwar grundsätzlich möglich, nicht aber als Steuerschuld des Unternehmers, wie es die Dortmunder Satzung regele.

Zwar dürfe nach dem einschlägigen nordrhein-westfälischen Landesrecht die Gemeinde durch Satzung bestimmen, wer Steuerschuldner sein solle. Sie müsse sich aber an die Grundentscheidungen des Kommunalabgabengesetzes halten, das nur erlaube, einen Steuerschuldner zu bestimmen, der in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand stehe oder einen maßgeblichen Beitrag zur Verwirklichung des Steuertatbestandes leiste.

Das sei zwar beim Unternehmer für das Merkmal der Beherbergung der Fall, nicht aber für das steuerbegründende Merkmal, dass ein privater Zweck der Übernachtung vorliegen müsse, über den allein der Übernachtungsgast entscheide und von dem nur er Kenntnis habe. Für die so nur beschränkt gegebene Beziehung des Unternehmers zum Steuergegenstand erlaube das Kommunalabgabengesetz alleine, den Unternehmer zu verpflichten, die Steuer – wie dies auch beim Kurbeitrag geschehe – beim Gast als Steuerschuldner einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen (Steuerentrichtungspflicht).

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen kann die Stadt Dortmund Beschwerde erheben, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

DEHOGA sieht Auswirkungen auch für Kölner Bettensteuer

Da Köln sich die Dortmunder Satzung zum Vorbild genommen habe, habe das Urteil im Bezug auf die Dortmunder Bettensteuer nach Auffassung des Deutschen Hotel-und Gaststättenverbandes Köln (DEHOGA Köln) auch unmittelbare Auswirkungen auf die Kölner Satzung.

„Mit diesem Urteil ist die Bettensteuer in ihrer bisherigen Form auch in Köln nicht mehr zu halten und die zugrundeliegende Satzung für nichtig zu erklären, mit allen Rechtsfolgen“, so Christoph Becker, Geschäftsführer des DEHOGA in Köln. „Ein altes indianisches Sprichwort lautet: wenn Du merkst, dass Dein Pferd tot ist, steig ab. Frau Klug und ihre Kämmerei sollten dies nun doch langsam akzeptieren. Das neuerliche Urteil aus Münster ist der endgültige Todesstoß für das abenteuerliche Konstrukt der bisherigen „Kulturförderabgabe“, freut sich der Kölner Musterkläger Wolf Hönigs vom Lint Hotel.

Kölner CDU-Fraktion: In Köln jetzt Satzung aussetzen und Geld zurückerstatten

Nach dem aktuellen Urteil des Oberverwaltungsgerichts zur Dortmunder Bettensteuersatzung fordert Karl Jürgen Klipper, finanzpolitischer Sprecher der CDU-Fraktion, den Oberbürgermeister und die Kämmerin in Köln auf, die Kölner Satzung auszusetzen und die erhobene ‚Kulturförderabgabe‘ zurückzuzahlen. „Wenn es für eine von der Stadt erhobene Steuer keine rechtliche Grundlage gab, muss es völlig selbstverständlich sein, dass sie das Geld an alle zurückzahlt – auch an die Hoteliers, die nicht geklagt haben. Der Oberbürgermeister und die Kämmerin müssen die rechtswidrig erhobenen Steuereinnahmen umgehend und in vollem Umfang erstatten“, verlangt Klipper.

Die CDU-Fraktion fordert die Verwaltung auf, in der nächsten Sitzung des Finanzausschusses darzustellen, wann die Verwaltung die Rückerstattung vornehmen wird. Stefan Götz, Fraktionsgeschäftsführer der CDU, bezeichnete die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts als „große Klatsche nicht nur für den OB und die Kämmerin, sondern auch für den NRW-Finanzminister als Erfinder der Bettensteuer“. Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat zum Urteil der Dortmunder Bettensteuer keine Revision beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Autor: dd | Foto: Stefano Lunardi/Fotolia