Die ungewohnten Schneemassen in Nordrhein-Westfalen spalten die Gemüter: Während sich neben Schneemannbauern und Rodelfans auch viele passive Zeitgenossen an der weißen Pracht erfreuen, müssen Reisende und Pendler mit spiegelglatten Fahrbahnen, verspäteten Bussen und Bahnen sowie gesperrten Flughäfen kämpfen. Auch Hausbesitzer haben jetzt alle Hände voll zu tun, um beim Freihalten der Gehwege nicht ins Schlingern zu geraten. Welche Rechte und Pflichten das ungewöhn-liche Schneechaos in unseren Breitengraden Bürgerinnen und Bürgern beschert, hat die Verbraucherzentrale NRW nachfolgend zusammengestellt:

Räumpflicht
Bei Schneefall und Glatteis müssen Haus- und Grundbesitzer, aber auch Mieter Gehwege und Zufahrten immer wieder von Schnee und Eis befreien. Kommen sie ihren Räumpflichten nicht nach und rutscht jemand auf dem Grundstück aus und kommt dabei zu Schaden, ist der Eigentümer nicht vor Ersatzansprüchen gefeit. Haus- und Grundbesitzer können in diesem Fall ggf. auf ihre Haftpflichtversicherung zurückgreifen. Das Gleiche gilt für Mieter, wenn im Mietvertrag entsprechende Räum- und Streupflichten vereinbart sind. Die Haftpflichtversicherung prüft zunächst, ob der Geschädigte einen Anspruch gegen den Versicherten hat und reguliert gegebenenfalls den Schaden im vertraglich vereinbarten Rahmen.

Streumittel
Wer Gehwege eisfrei halten will, sollte zu umweltverträglichen Streumitteln aus Kalkstein, Sand oder Quarz greifen: Diese Stoffe sind eine gute Alternative zum Salz. Im Handel sind viele Produkte mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ zu finden. Sie erfüllen ganz besondere ökologische Anforderungen.

Schäden durch Schnee
Bricht das Hausdach unter der Schneelast ein, hat man nur mit einer zusätzlich zur Gebäudeversicherung abgeschlossenen Elementarschadenversicherung ein sicheres Fundament für die Regulierung des Schadens. Können Glasfenster dem Druck der Schneemassen nicht standhalten, tritt die Glasversicherung ein. Voraussetzung ist allerdings, dass die Scheiben gerissen sind.

Öffentlicher Personennah- und Fernverkehr
Inhaber der Mobilitätsgarantie können bei Verspätungen von mehr als 20 Minuten eine Taxe nehmen. Kosten bis zu 30 Euro erstattet das jeweilige Verkehrsunternehmen.
Fernreisende erhalten eine Erstattung erst ab einer Verspätung von mehr als 60 Minuten. Sie können 20 Prozent des Reisepreises der einfachen Fahrt geltend machen.
Für Nah- und Fernverkehr gilt: es zählt immer nur die Verspätung einer einzelnen Verbindung. Verpasst man aufgrund einer 10minütigen Verspätung seinen Anschlusszug und erreicht sein Ziel 20 bzw. 60 Minuten später als geplant, besteht kein Anspruch auf Erstattung.

Beeinträchtigung des Flugverkehrs
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW können sich Flughafenbetreiber und Luftfahrtunternehmen nicht auf „höhere Gewalt“ berufen. Der Wintereinbruch war vorhersehbar. Insofern bestand die Möglichkeit, sich darauf einzurichten und die notwendigen Vorkehrungen (Räumung von Start- und Landebahnen, Enteisung von Maschinen etc.) zu treffen. Betroffenen Verbrauchern stehen daher die Rechte gemäß EU-Fluggast-Verordnung zu. Das heißt im Einzelnen: Fällt bzw. fiel der Flug aus, hat der Reisende nach Meinung der Verbraucherzentrale NRW Anspruch auf Erstattung des Flugpreises. Wenn wegen Verspätungen von Maschinen Anschlussflüge oder Geschäftsabschlüsse platzen oder zusätzliche Hotelübernachtungen eingelegt werden müssen, steht Passagieren Schadenersatz bis zu einer Obergrenze von 5.020 Euro zu. Vorausgesetzt, sie können diese Folgeschäden glaubhaft darlegen und zum Beispiel durch Hotelrechnungen, Sitzungsprotokolle oder Umbuchungen von Flügen dokumentieren.

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