Falls das Neue ein Gebrauchtes ist, gilt es einiges zu bedenken. Denn wer sein Fahrzeug von einem Privatmann kauft, übernimmt grundsätzlich auch den dazugehörigen Versicherungsschutz.

Was heißt das für Käufer und Verkäufer? Möchte der Käufer den bestehenden Versicherungsvertrag nicht fortführen, kann er von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen. Dazu genügt es, wenn der Käufer sein neues Auto mit der Versicherungsbestätigung (Doppelkarte) eines anderen Versicherers bei der Behörde ummelden.

Übernimmt der Käufer den Vertrag, muss er sich mit dem Verkäufer einigen, wie sie die Beitragszahlung im laufenden Versicherungsjahr handhaben wollen. Gegenüber dem Versicherer haften beide hierfür gemeinsam. Natürlich orientiert sich die Einstufung eines übernommenen Vertrages an den Risikomerkmalen des Käufers, also zum Beispiel an seinem individuellen Schadenfreiheitsrabatt.

Wissen sollte der Verkäufer: Mit dem Eigentümerwechsel geht der Versicherungsschutz der Kraftfahrtversicherung zwar auf den Käufer über, doch verursacht dieser vor der Ummeldung einen Schaden, wirkt sich das nicht auf den Schadenfreiheitsrabatt des Verkäufers aus.

Wollen Käufer und Verkäufer auf Nummer Sicher gehen, empfiehlt es sich einen Kaufvertrag abzuschließen. Manche Versicherer stellen ihren Kunden Musterverträge kostenlos zur Verfügung. Wichtig: Der Kaufvertrag sollte auch so genannte Veräußerungsanzeigen enthalten, die der Verkäufer nach Vertragsabschluss sofort an seinen Versicherer und die Behörde schicken sollte.

Zudem sollte der Verkäufer Kopien der Verkaufsmeldungen behalten. Denn "vergisst" der Käufer die Ummeldung, besteht die Gefahr, dass der Verkäufer trotzdem für das laufende Jahr für Kfz-Steuer und Versicherungsprämie haften muss.

Achten sollte der Verkäufer auch darauf, dass der Mustervertrag einen Abschnitt zum Versicherungsschutz enthält. Darin muss abgeklärt werden, ob der Käufer den Vertrag fortführt oder kündigt.

[ots]