Die Händler sind nicht zum Umtausch ihrer Ware verpflichtet. Selbst wenn die Ware noch originalverpackt und mit dem Kassenbon präsentiert wird, besteht kein Rechtsanspruch für den Kunden. Dennoch ist es in den meisten Fällen möglich die erhaltenen Präsente umtauschen zu lassen, da viele Händler aus Kulanz einen Umtausch ermöglichen. In welcher Form dies geschieht, bleibt ihm aber selbst überlassen. So kann der Händler dem Kunden etwa Ersatzware, einen Gutschein oder Bargeld anbieten. Von welcher Regelung Gebrauch gemacht wird, sollte daher am besten vor Ort vor einem Kauf erfragt werden.

Sollte die Ware bereits beim Auspacken beschädigt sein, kann der Kunde auf seinen Gewährleistungsanspruch pochen. Der Händler ist dann dazu verpflichtet für einen Ersatz zu sorgen. Für den Fall, dass der Schenkende den Geschmack des Empfängers nicht getroffen hat, bleibt jedoch nur auf die Kulanz des Händlers zu hoffen.

14 Tage Umtauschrecht beim Internetkauf
Wurden die Geschenke über Telefon oder das Internet erstanden, besteht jedoch ein generelles Widerrufsrecht. Kunden haben dann die Möglichkeit die Ware innerhalb von 14 Tagen zurückgehen zu lassen. Grundlage dafür ist das Fernabsatzrecht. Eine Ausnahme bilden hier jedoch Käufe über Privatpersonen, wie sie etwa auf Auktionsseiten möglich sind. Die beste Methode um Probleme bei einem Umtausch zu vermeiden, bleibt jedoch sich gut über die Wünsche seiner Lieben zu informieren und es gar nicht so weit kommen zu lassen.

[bb]