Am Gründonnerstag, 20. März 2008, ist ab 18 Uhr jegliche öffentliche Tanzveranstaltung verboten. Am Karfreitag, 21. März, und noch bis Karsamstag, 6 Uhr, sind keine öffentlichen Veranstaltungen erlaubt. Hierzu zählen insbesondere Märkte, gewerbliche Ausstellungen, Briefmarkentauschbörsen, sportliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen, Leistungsshows, Zirkusaufführungen, Volksfeste, tänzerische und artistische Darbietungen, alle Unterhaltungsdarbietungen in Gaststätten und Diskotheken sowie der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen.

Darüber hinaus müssen an Karfreitag – wie an allen Sonn- und Feiertagen – auch Videotheken und Autowaschanlagen geschlossen bleiben. Ebenso verbietet das Feiertagsgesetz am Karfreitag Wohnungsumzüge.

Gesetzlich nicht verboten sind Kunstausstellungen, Kunstführungen, Tierschauen und ähnliche Veranstaltungen, öffnen dürfen auch die Museen und der Zoo. Nach der Hauptzeit der Gottesdienste am Karfreitag, also ab etwa 11 Uhr, sind Veranstaltungen religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters, die dem besonderen Wesen dieses Feiertages entsprechen, erlaubt.

Rückfragen zum Feiertagsgesetz beantwortet die Gewerbeabteilung beim Amt für öffentliche Ordnung, Rufnummern 0221 / 221-29879. Über Ausnahmen vom Feiertagsgesetz kann für Köln nur die Bezirksregierung Köln entscheiden.

[cw; Quelle: Stadt Köln; Foto: Friedrich Frühling, www.pixelio.de]