Das Bild zeigt eine Urlaubskasse. | Foto: NGG

Köln | Am Donnerstag starteten die Sommerferien in NRW. Viele Kölner:innen haben einen Urlaub geplant. Die Gewerkschaft Nahrungs-Genuss-Gaststätten (NGG) rät den Beschäftigten in Köln daher einen Urlaubsgeld-Check durchzuführen.

„Zwar gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Urlaubsgeld, doch in vielen Branchen – wie etwa der Ernährungsindustrie, den Bäckereien und der Gastronomie – ist die Extra-Zahlung klar im Tarifvertrag geregelt. Dann muss das Urlaubsgeld auch zur Jahresmitte auf dem Lohnkonto sein – ohne Wenn und Aber“, so der Geschäftsführer der NGG-Region Köln, Helge Adolphs, in einem schriftlichen Statement. Schließlich komme es bei deutlich teurer gewordenen Urlaubsreisen auf jeden Euro an.

Ganz besonders, so Adolphs, sollten Mini-Jobber in Köln auf die Zahlung des Urlaubsgeldes achten. „Sie werden gern bei der Sonderzahlung ‚vergessen‘ – genauso wie Teilzeit-Kräfte. Dabei gilt klipp und klar: Wenn den Vollzeit-Beschäftigten im Betrieb ein Urlaubsgeld gezahlt wird, müssen auch die 520-Euro- und Teilzeit-Jobber das Extra-Geld bekommen – und zwar anteilig nach Arbeitszeit“, so Adolphs weiter.

Das Vorenthalten des Urlaubsgelds sei nach Beobachtungen der NGG Köln dabei nur ein Problem. Immer wieder, so der NGG-Geschäftsführer, gebe es Fälle, wo Mini-Jobber um den Urlaubsanspruch oder sogar um die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gebracht würden – meistens mit der Begründung, dass sie keine „echten Arbeitnehmer“ seien.

agr