Köln | Die Rheinische Redaktionsgemeinschaft darf ihre Honorarvereinbarung für freie Journalistinnen und Journalisten in einem zentralen Punkt nicht weiter anwenden. Zu diesem Urteil kam das Landgericht Köln in einer Einstweiligen Verfügung (Az. 33 O 186/14). Die für den „Kölner Stadt-Anzeiger“ und die „Kölnische Rundschau“ tätige Redaktionsgemeinschaft sah in den Honorarvereinbarungen unter anderem vor, dass sich die Freien als nebenberuflich tätige Journalisten einstufen müssen.

Das Gericht folgte damit einem Antrag des Deutschen Journalisten-Verbands (DJV) und der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union in ver.di (dju). „Damit ist der Versuch gestoppt, die Freien auf Amateurstatus zu degradieren und ihnen die Bezahlung nach den gemeinsamen Vergütungsregeln für Freie an Tageszeitungen vorzuenthalten“, so der DJV-Bundesvorsitzende Michael Konken. Journalismus sei keine Liebhaberei, der man neben einem Hauptjob nachkomme. 

„Die Vergütungsregeln gelten für hauptberuflich tätige freie Journalistinnen und Journalisten. Darum kann sich auch die Redaktionsgemeinschaft des DuMont-Verlags nicht herum mogeln, indem sie die Kolleginnen und Kollegen abqualifiziert.“, so Cornelia Haß, dju-Bundesgeschäftsführerin. Sie hob hervor, dass durch den Gerichtsbeschluss die gemeinsamen Vergütungsregeln für Freie an Tageszeitungen gestärkt worden seien.

DJV und dju nannten die Einstweilige Verfügung einen „Etappensieg“. Sie  forderten die Verlage auf, ihren freien Journalisten angemessene Bedingungen anzubieten. Wer guten Journalismus erwarte, müsse auch entsprechende Arbeitsbedingungen liefern. Zeitungsverlage, die diese Selbstverständlichkeit nicht beachteten und damit gegen geltendes Recht verstießen, müssten dann auch die Konsequenzen tragen, betonten die Sprecher beider Organisationen.   

Autor: dd | Foto: Hugo Berties/Fotolia
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