Köln | Das Verwaltungsgericht Köln hat gestern mit zwei Urteilen Beitragsbescheide der Industrie- und Handelskammer (IHK) Köln aufgehoben, mit denen diese von Mitgliedern für das Jahr 2015 einen Grundbeitrag in Höhe von 160,- € erhoben hatte. Gegen die Urteile kann Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden. Die IHK Köln hat sich bisher zu den Urteilen nicht geäußert.

Die Kläger seien beitragspflichtige Mitglieder der IHK Köln. Seit 2011 wies die IHK Köln positive Jahresabschlüsse in Millionenhöhe aus. Im September 2015 beschloss die Vollversammlung, das IHK-Gebäude mit einem finanziellen Gesamtvolumen von 40 Millionen Euro zu sanieren.

Die Kläger hielten die Beitragserhebung 2015 für fehlerhaft, weil die Beklagte in der Vergangenheit rechtswidrig Vermögen gebildet habe. Dies gelte insbesondere für die Baurücklage. Im Rahmen der Beitragsfestsetzung seien daher diese Gewinne aus den Vorjahren zu Unrecht unberücksichtigt geblieben.

Das Gericht hat den Klagen stattgegeben und die Entscheidung so schriftlich begründet: „Die Beitragsfestsetzung ist rechtswidrig, da die Beklagte die in der Vergangenheit angefallenen Gewinne haushaltrechtlich fehlerhaft verwendet hat. Insbesondere ist keine ordnungsgemäße Rücklage gebildet worden, da ein entsprechender Beschluss der Vollversammlung frühestens 2015 getroffen worden ist. Ein solcher Beschluss hätte aber bereits vor bzw. bei der Wirtschaftsplanung und dem Erlass der Wirtschaftssatzung für das Beitragsjahr 2015 vorliegen müssen. Die IHK hat auch keinen Nachtragshaushalt aufgestellt und keine neue rückwirkende Wirtschaftssatzung beschlossen.“
 
(Aktenzeichen des VG Köln: 1 K 1838/15; 1 K 1188/15)

Autor: ag
Foto: Das Gebäude der IHK Köln